OLG erteilt falsche Rechtsbehelfsbelehrung
Ein Mann forderte von seinem ehemaligen Schwiegersohn ein Darlehen zurück. Das AG Hamburg-St. Georg verpflichtete den Ex-Mann der Tochter zur Zahlung von 25.500 Euro. Dagegen legte dieser Beschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Das Oberlandesgericht Hamburg verwarf das Rechtsmittel. Der seinem Anwalt am 02.01.2020 zugestellte Beschluss enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar." Die Anhörungsrüge blieb vor dem OLG erfolglos. Der Senatsvorsitzende wies in Bezug auf dessen nochmalige Anhörungsrüge auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hin. Danach legte der Ex-Mann am 08.06.2020 Rechtsbeschwerde ein.
BGH: Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt
Diese führte vor dem BGH nicht zum Ziel. Aus Sicht der Richter war sie wegen Verpassens der mit dem 03.02.2020 abgelaufenen Einlegungsfrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sei nicht zu gewähren. Denn die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sei nicht unverschuldet versäumt worden. Der Antragsgegner müsse sich insoweit das Verschulden seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Kenntnisstand eines Familienrechtlers entscheidend
Dem XII. Zivilsenat zufolge war die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch den Anwalt nicht unverschuldet, weil die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für den Verfahrensbevollmächtigten zweiter Instanz offenkundig hätte sein müssen. Die Einordnung als Familienstreitsache gehöre zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts. Ihm müsse bekannt sein, dass die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), immer statthaft ist. Dementsprechend müsse es zu seinem Grundwissen gehören, dass Entsprechendes nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auch für Familienstreitsachen gelte. Dabei handele es sich um eine "zentrale" Vorschrift für Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen.