Keine öffentliche Zugänglichmachung durch 70-Zeichen-URL
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Ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet veröffentlichtes Bild ist nicht mehr öffentlich zugänglich, wenn es nur noch durch Eingabe der korrekten Adresse gefunden werden kann. Laut Bundesgerichtshof entspricht es der Lebenserfahrung, dass dann nur noch Nutzer Zugriff haben, die die Fundstelle bereits vorher gespeichert oder sich notiert hatten. Die Schwelle eines Zugangs "recht vieler Personen" werde dann nicht mehr erreicht.

Lautsprecherfotos bei Ebay-Kleinanzeigen

Ein Berufsfotograf verlangte von einem Nutzer von Ebay-Kleinanzeigen eine Vertragsstrafe. Auf der Plattform hatte der Verkäufer zwei Anzeigen zum Verkauf von Lautsprechern mit nicht lizensierten Fotos bebildert. Er verpflichtete sich dazu, diese nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000 Euro für Verstöße dagegen. Als der Fotograf fast ein Jahr später durch Eingabe des vormaligen Links, einer URL mit etwa 70 Zeichen, seine Bilder immer noch fand, nahm er den Nutzer auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG Frankfurt am Main wies die Klage ab und stellte unwidersprochen fest, dass die Fotos nur durch Eingabe der Zeichenfolge hätten gefunden werden können. Die Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Auch die Revision erbrachte kein anderes Ergebnis.

Mindestschwelle nicht erreicht

Die vom I. Zivilsenat gebilligte Argumentation des OLG basierte auf der Überlegung, dass eine "öffentliche" Verbreitung eine gewisse Mindestanzahl von Personen voraussetzt, die praktisch Zugriff auf die Bilder haben. Der im Vertrag verwendete Begriff entspreche dem in § 19a UrhG genutzten, so dass dessen Auslegung unter Einbeziehung europarechtlicher Bestimmungen maßgeblich sei. Der einschlägige Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setze unter anderem voraus, dass "recht viele Personen" Zugriff hätten. Damit muss laut den Karlsruher Richtern eine Erheblichkeitsschwelle erreicht sein, bevor man von Öffentlichkeit sprechen kann. Realistisch bestehe diese Gruppe hier aber nur noch aus den Personen, die vor Entfernung des Links die Adresse gespeichert hätten oder denen man sie weitergeleitet habe -  insgesamt also aus einem eher überschaubaren Kreis.

BGH, Urteil vom 27.05.2021 - I ZR 119/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 31. August 2021.