Dem Notarsenat zufolge ist die Erhebung von Gebühren durch Notarkammern für die Übernahme notarieller Altbestände ins zentrale Urkundenarchiv rechtmäßig (Beschluss vom 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25) – auch gegenüber Notaren, die zuvor eigenverantwortlich und ohne Gebührenerhebung zur Verwahrung dieser Unterlagen verpflichtet waren. Geklagt hatten drei niedersächsische Notare, die eine Änderung der Beitragsordnung für unzulässig hielten. Zwei von ihnen verwahrten die Unterlagen noch selbst, der Dritten hatte das OLG Celle – auf ihren eigenen Antrag hin – aufgetragen, die Dokumente dem Archiv zu übergeben.
Hintergrund des Verfahrens war die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2022, wonach die Verwahrung notarieller Amtsbestände ausgeschiedener Notare nicht mehr durch die Amtsgerichte, sondern regelmäßig durch die Notarkammern erfolgt (§ 51 Abs. 1 S. 1 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen). Zu diesem Zweck betreibt die Notarkammer Celle gemeinsam mit anderen Kammern ein zentrales Urkundenarchiv in Siegen, das von einem Drittunternehmen geführt wird. Die Kosten legte sie auf ihre Mitglieder um, soweit diese eigene Akten oder solche ihrer Vorgänger abgeben.
Dagegen wandten die drei Amtsträger ein, es fehle eine hinreichende gesetzliche Grundlage, insbesondere für die Belastung derjenigen Notare, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Archivierungsregelung die Verwahrung übernommen hätten. Dem folgte das OLG nicht.
§ 73 Abs. 3 BNotO als ausreichende Ermächtigungsgrundlage
Auch der BGH stellte sich quer: Die Beitragsordnung der Notarkammer Celle, welche eine Umlage der konkret entstehenden Archivkosten auf die abgebenden Notare vorsieht, sei ausdrücklich von § 73 Abs. 3 BNotO gedeckt. Die Kammer dürfe den tatsächlichen Aufwand für Abholung und Archivierung der Altbestände im zentralen Urkundenarchiv auf die betroffenen Mitglieder umlegen – auch im Zusammenhang mit der Abgabe und Verwahrung von Amtsbeständen ausgeschiedener Notare.
Von einer unzulässigen Rückwirkung, so das Gericht weiter, könne – entgegen dem Einwand der klagenden Notare – keine Rede sein. Vielmehr sei der Gebührenansatz durch den Wegfall der Eigenverwahrung und die dadurch entstehende Entlastung für die Notare gerechtfertigt: Die Kosten fielen nur an, wenn der Notar von sich aus oder auf Anordnung die Archivunterlagen abgebe – womit dann ein unmittelbarer aktueller Anlass für die Gebührenpflicht bestehe. Dadurch entfielen durch die Abgabe eigene Aufwendungen, die bei weiterer Selbstverwahrung anfallen würden.