Notwendigkeit der Reise des Nebenklagevertreters zur Revisionsverhandlung

Bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte eines Nebenklägers aus § 397 StPO bestehen und begründen die Notwendigkeit der Anreise. Die Fahrten zweier Nebenklägervertreterinnen –aus Hamburg und aus Berlin – zu Revisionshauptverhandlungen vor dem 5. Strafsenat nach Leipzig waren daher erforderlich. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 10.08.2020 entschieden.

Erforderlichkeit der Reise zur Hauptverhandlung

Die beiden Rechtsanwältinnen verlangten als beigeordnete Nebenklägervertreterinnen (§ 397a StPO) – einer Angehörigen des Getöteten in einem Mordfall bzw. einer Geschädigten in einem Fall von schwerem sexuellen Missbrauch – die Feststellung, dass ihre Reisen zu den Hauptverhandlungen über die Revisionen erforderlich waren. Die Staatsanwaltschaft hatte jeweils Revision eingelegt. Im Verfahren 5 StR 219/20 war ihr Ziel die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Sache 5 StR 616/20 sollte zusätzlich Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

BGH: Teilnahme der Nebenklagevertreter war notwendig

Die Feststellungsanträge zum BGH hatten Erfolg. Ihnen sei nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen gewesen. Aus Sicht der Leipziger Richter war die Teilnahme der Anwältinnen an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerinnen und ihrer Rechte nach § 397 Abs. 1 StPO auch geboten. Zwar hätten die Nebenklägerinnen die verhängten Strafen nach § 400 Abs. 1 StPO nicht angreifen können, aber dies ist laut BGH unproblematisch: Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft blieben die Beteiligungsrechte von Nebenklägern bestehen. Daher sei die Anwesenheit notwendig gewesen.

BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 StR 219/20

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.