Erforderlichkeit der Reise zur Hauptverhandlung
Die beiden Rechtsanwältinnen verlangten als beigeordnete Nebenklägervertreterinnen (§ 397a StPO) – einer Angehörigen des Getöteten in einem Mordfall bzw. einer Geschädigten in einem Fall von schwerem sexuellen Missbrauch – die Feststellung, dass ihre Reisen zu den Hauptverhandlungen über die Revisionen erforderlich waren. Die Staatsanwaltschaft hatte jeweils Revision eingelegt. Im Verfahren 5 StR 219/20 war ihr Ziel die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Sache 5 StR 616/20 sollte zusätzlich Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
BGH: Teilnahme der Nebenklagevertreter war notwendig
Die Feststellungsanträge zum BGH hatten Erfolg. Ihnen sei nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen gewesen. Aus Sicht der Leipziger Richter war die Teilnahme der Anwältinnen an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerinnen und ihrer Rechte nach § 397 Abs. 1 StPO auch geboten. Zwar hätten die Nebenklägerinnen die verhängten Strafen nach § 400 Abs. 1 StPO nicht angreifen können, aber dies ist laut BGH unproblematisch: Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft blieben die Beteiligungsrechte von Nebenklägern bestehen. Daher sei die Anwesenheit notwendig gewesen.