Not­wen­dig­keit der Reise des Ne­ben­kla­ge­ver­tre­ters zur Re­vi­si­ons­ver­hand­lung

Bei einem Rechts­mit­tel der Staats­an­walt­schaft blei­ben die Be­tei­li­gungs­rech­te eines Ne­ben­klä­gers aus § 397 StPO be­stehen und be­grün­den die Not­wen­dig­keit der An­rei­se. Die Fahr­ten zwei­er Ne­ben­klä­ger­ver­tre­te­rin­nen –aus Ham­burg und aus Ber­lin – zu Re­vi­si­ons­haupt­ver­hand­lun­gen vor dem 5. Straf­se­nat nach Leip­zig waren daher er­for­der­lich. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Be­schlüs­sen vom 10.08.2020 ent­schie­den.

Er­for­der­lich­keit der Reise zur Haupt­ver­hand­lung

Die bei­den Rechts­an­wäl­tin­nen ver­lang­ten als bei­ge­ord­ne­te Ne­ben­klä­ger­ver­tre­te­rin­nen (§ 397a StPO) – einer An­ge­hö­ri­gen des Ge­tö­te­ten in einem Mord­fall bzw. einer Ge­schä­dig­ten in einem Fall von schwe­rem se­xu­el­len Miss­brauch – die Fest­stel­lung, dass ihre Rei­sen zu den Haupt­ver­hand­lun­gen über die Re­vi­sio­nen er­for­der­lich waren. Die Staats­an­walt­schaft hatte je­weils Re­vi­si­on ein­ge­legt. Im Ver­fah­ren 5 StR 219/20 war ihr Ziel die Ver­hän­gung der le­bens­lan­gen Frei­heits­stra­fe. In der Sache 5 StR 616/20 soll­te zu­sätz­lich Si­che­rungs­ver­wah­rung an­ge­ord­net wer­den.

BGH: Teil­nah­me der Ne­ben­kla­ge­ver­tre­ter war not­wen­dig

Die Fest­stel­lungs­an­trä­ge zum BGH hat­ten Er­folg. Ihnen sei nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu ent­spre­chen ge­we­sen. Aus Sicht der Leip­zi­ger Rich­ter war die Teil­nah­me der An­wäl­tin­nen an der Re­vi­si­ons­haupt­ver­hand­lung zur Wahr­neh­mung der In­ter­es­sen der Ne­ben­klä­ge­rin­nen und ihrer Rech­te nach § 397 Abs. 1 StPO auch ge­bo­ten. Zwar hät­ten die Ne­ben­klä­ge­rin­nen die ver­häng­ten Stra­fen nach § 400 Abs. 1 StPO nicht an­grei­fen kön­nen, aber dies ist laut BGH un­pro­ble­ma­tisch: Bei einem zu­läs­si­gen Rechts­mit­tel der Staats­an­walt­schaft blie­ben die Be­tei­li­gungs­rech­te von Ne­ben­klä­gern be­stehen. Daher sei die An­we­sen­heit not­wen­dig ge­we­sen.

BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 StR 219/20

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.

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