Notwendige Gegenüberstellung aller Kostenfaktoren bei Strompreisänderung

Auch bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung muss der Versorger den Verbraucher über beabsichtigte Preisänderungen umfassend unterrichten. Dabei hat er laut Bundesgerichtshof die einzelnen im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile vor und nach der Anpassung aufzuschlüsseln und gegenüberzustellen. Andernfalls könne er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Preiserhöhung in E-Mail mitgeteilt

Ein eingetragener Verbraucherschutzverein stritt mit einer Energieversorgerin über die Ausgestaltung der Ankündigung einer Preiserhöhung. Diese hatte ihren Kunden Sonderverträge für die Belieferung mit Strom und Gas angeboten. Im März 2018 übersandte das Unternehmen einem ihrer Kunden die Stromverbrauchsabrechnung für Februar 2017 bis Februar 2018 per E-Mail. Dabei unterrichtete sie ihn auch über eine zum Mai 2018 beabsichtigte Strompreisänderung. Die Nachricht enthielt weder eine Gegenüberstellung des vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises noch eine solche für jeden einzelnen, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Strompreis enthaltenen Preisbestandteil. Der Verein mahnte die Beklagte erfolglos ab.

OLG: Transparenzgebot wurde verletzt

Das LG Köln war der Ansicht, dass keine detaillierte Gegenüberstellung der Preisbestandteile erforderlich sei. Hingegen sah das OLG Köln das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. verletzt, weil die Beklagte die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Es solle dem Verbraucher aber gerade möglich sein, einen Marktvergleich vornehmen und prüfen zu können, ob er von dem Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG a.F. Gebrauch machen wolle. Die Revision der Beklagten beim BGH blieb ohne Erfolg.

Kein geringeres Informationsbedürfnis bei Kunden außerhalb der Grundversorgung

Dem VIII. Zivilsenat zufolge hat das OLG zu Recht angenommen, dass der Kläger nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 2, 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG die Unterlassung von Ankündigungen von Preisänderungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung verlangen kann, die eine Gegenüberstellung der einzelnen im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung vermissen lassen. Denn der Inhalt der Mitteilung in der Verbrauchsabrechnung genüge nicht den Anforderungen an die in dieser Norm angestrebte Transparenz. Sie schlüssele die einzelnen Preisbestandteile, die nach den AGB der Lieferanten in dem vom Kunden zu zahlenden Strompreis enthalten sind, nicht auf und nehme demzufolge auch keine Gegenüberstellung der für die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung geltenden Kosten vor, monierte der BGH. Erhalte der Kunde lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung, könne er nicht erkennen, "auf welchen Preisfaktoren die Preiserhöhung im Einzelnen" beruhe, und habe "folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten", § 5 Abs. 2 Satz 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).

BGH, Urteil vom 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2023.