Notwendige Bestandteile von Finanzierungskreditverträgen
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Bei der Information in Verbraucherdarlehensverträgen über den Verzugszinssatz muss auch der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz angegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung der Verbraucherkreditverträge-Richtlinie genüge die bloße Wiedergabe der gesetzlichen Höhe der Verzugszinsen nicht den Anforderungen.

Gebrauchtwagenkäufer widerrief Darlehensvertrag

Der Käufer eines gebrauchten BMW 318d und eine Autoverkäuferin lagen im Streit, nachdem dieser einen mit ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen hatte. Er finanzierte den Wagen im Juni 2016 über einen Darlehensvertrag mit der Beklagten in Höhe von 19.992 Euro. Seite 5 des Dokuments enthielt folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen (...) pro Jahr (…) berechnet." Nummer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthielt den Zusatz, dass der Basiszinssatz jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres ermittelt wird. Im Juli 2019 erklärte der Käufer seinen Widerruf und forderte die Verkäuferin zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Diese wies den Rückzug als verfristet zurück. Im Juni 2020 löste der Käufer das Darlehen vollständig ab. Er verlangte unter anderem die Zahlung von 25.406 Euro. Seine Klage scheiterte sowohl beim LG München I als auch beim dortigen OLG, da er nicht wirksam widerrufen habe. Im Hinblick auf die erteilte Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Die Revision des Klägers beim BGH blieb ohne Erfolg.

Richtlinienkonforme Auslegung

Dem XI. Zivilsenat zufolge ist der Anspruch des Käufers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen jedenfalls derzeit unbegründet. Zwar habe das OLG zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, ordnungsgemäß erfüllt habe. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH und Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB lasse seinem Wortlaut nach offen, ob im Darlehensvertrag der konkrete Verzugszinssatz mitzuteilen sei. Der EuGH habe aber entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l RL 2008/48/EG (über Verbraucherkreditverträge) dahin auszulegen sei, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben sei. Der BGH passt seine Rechtsprechung dem an. Die Karlsruher Richter ließen den Käufer für den Moment aber daran scheitern, dass er die Rückgabe des Wagens nicht konkret angeboten hatte. Der Firma stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2022.