Zwei von fünf Anteilen einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) waren durch notariellen Vertrag unentgeltlich übertragen worden. Die Rechnung dafür sollte die Gesellschaft zahlen. Bezüglich der Höhe gab es gewisse Differenzen: Die Gesellschaft ging von ihrem Stammkapital von 25.600 Euro aus und setzte als Wert 2/5 des Betrags an. Der Notar hingegen ging vom Eigenkapital der gGmbH aus, das sich auf etwas über 36 Millionen Euro belief. 40% hiervon ergaben mehr als 14 Millionen Euro, was zu einer Kostennote von 34.500 Euro führte.
Die Vorinstanzen bestätigten seine Abrechnung. Für die gGmbH – eine Kapitalgesellschaft – greife für die Geschäftswertbestimmung § 54 Satz 1 GNotKG, so das OLG Karlsruhe. Danach bestimme sich der Wert nach dem Eigenkapital der Gesellschaft, das auf den jeweiligen Anteil entfalle. Die Rechtsbeschwerde des Unternehmens zum BGH hatte keinen Erfolg.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat (Beschluss vom 6.2.2024 – II ZB 19/22) entschied, dass sich auch bei einem gemeinnützigen Unternehmen der Geschäftswert bei der Übertragung des Geschäftsanteils am Eigenkapitalanteil nach § 266 Abs. 3 HGB orientiert – jeweils heruntergerechnet auf die betroffenen Anteile (§§ 97 Abs. 1, 54 Satz 1 GNotKG). Ein Abschlag auf den Geschäftswert, so der BGH weiter, müsse nicht gemacht werden.
Berufsfreiheit der Notare
Dies lasse sich schon mit Blick auf den Wortlaut der Norm erkennen, der nicht zwischen den mit der Kapitalgesellschaft verfolgten Zielen unterscheide und daher individual- und gemeinnützige Kapitalgesellschaften umfasse. Aber selbst, wenn man gemeinnützige Kapitalgesellschaften vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sieht, käme eine teleologische Reduktion nicht in Betracht. Denn laut BGH liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Gegen eine solche spreche der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, eine vereinfachte und praktikable Bewertungsvorschrift für Anteile an Kapitalgesellschaften und für Kommanditbeteiligungen zu schaffen, die an das Eigenkapital nach § 266 Abs. 3 HGB anknüpft.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen auch darauf hin, dass die Beschränkung der Gebührenermäßigung auf bestimmte Körperschaften (Kirchen und Gemeinden) in der heutigen Regelung des § 91 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG eine Reaktion auf eine Entscheidung des BVerfG von 1978 zur Berufsfreiheit der Notare war. Die damals noch weitergehende Reduzierung der Gebühren hatte das Verfassungsgericht als unvereinbar mit Art. 12 GG angesehen.