Notarielle Fachprüfung: Keine Auswirkung möglicher Besetzungsfehler des Verwaltungsrats

Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der notariellen Fachprüfung. Der Verwaltungsrat sei ein reines Kontrollorgan und damit nicht unmittelbar am Prüfungsverfahren beteiligt, hat der Bundesgerichtshof betont. Etwaige Ernennungs- und Besetzungsfehler ließen die Wirksamkeit seiner Verwaltungsentscheidungen unberührt.

Anwärterin fordert Wiederholung der Prüfung

Eine angehende Notarin verlangte die Aufhebung einer ihre schriftlichen Leistungen betreffenden Prüfungsentscheidung des Prüfungsamts. Im September 2015 hatte sie am schriftlichen Teil der notariellen Fachprüfung teilgenommen – ohne Erfolg, da zwei von vier Aufsichtsarbeiten mit weniger als vier Punkten bewertet wurde. Das Amt teilte der Assessorin mit, dass sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden habe. Ihr Widerspruch blieb erfolglos. Sie beanstandete, sowohl der Verwaltungsrat als auch die Aufgabenkommission seien fehlerhaft besetzt gewesen, weshalb die Auswahl der nicht bestandenen Klausuren verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Die von ihr parallel zum erstinstanzlichen Verfahren bei der Verwaltungsbehörde verfolgte Einsicht in die Akten zur Entsendung von Mitgliedern des Gremiums wurde ihr verwehrt. Ihr Anliegen scheiterte beim Kammergericht (Berlin), welches dem Bescheid die Rechtmäßigkeit bescheinigte. Das Verfahren zur Auswahl der in Rede stehenden Klausuren sei nicht zu beanstanden. Weder gebe es Bedenken hinsichtlich der Besetzung der Aufgabenkommission noch bestünden Zweifel an der ordnungsgemäßen Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Das KG ließ die Berufung nicht zu. Auch ihr Antrag beim BGH auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Keine unmittelbare Beteiligung des Verwaltungsrats am Prüfungsverfahren

Dem Notarsenat zufolge hat das KG die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Wiederholung der Prüfung durch die Klägerin sei nicht veranlasst. Das Verfahren zur Auswahl der ihr gestellten nicht bestandenen Klausuren sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Besetzung der Aufgabenkommission oder des Verwaltungsrats. Die für die Auswahl der Klausuraufgaben zuständige Aufgabenkommission habe die von § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Notarfachprüfungsverordnung (NotFV) vorgesehene Maximalstärke von zehn Personen umfasst und sei damit ordnungsgemäß nach § 7g Abs. 4 BNotO besetzt gewesen. Die Besetzung der Aufgabenkommission sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die Anwärterin eine (theoretisch) mögliche fehlerhafte Benennung der Verwaltungsratsmitglieder geltend gemacht habe. Dafür gebe es weder konkrete Anhaltspunkte noch war das KG den BGH-Richtern zufolge verpflichtet, auf bloße allgemein geäußerte Zweifel der Kandidatin den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Zudem sei der mit der Gestaltung der Prüfung nicht befasste Verwaltungsrat ein reines Verwaltungs- bzw. Kontrollorgan, das keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der Kommission ausgewählten Prüfungsaufgaben geschweige denn auf das konkrete Klausurergebnis habe. Er nehme nicht unmittelbar am Verfahren der Prüflinge teil, beurteile nicht ihre Leistungen und nehme ihnen gegenüber keinen Beurteilungsspielraum in Anspruch.

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2023.