Sorge um Reputation
Seine Begründung: Die Angaben in dem Urteil seien geeignet, seinen Ruf und seine Reputation erheblich und nachhaltig zu schädigen. Auf Grundlage der im Tatbestand enthaltenen Angaben zu seiner Person sei es ohne Weiteres möglich, seine Identität mit vertretbarem Aufwand – gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen – aus allgemein zugänglichen Quellen zu ermitteln.
BGH in Wartestellung
BGH-Präsidentin Bettina Limperg sicherte ihm zu, bis zum Abschluss der Sachentscheidung im Eilverfahren mit der Veröffentlichung der anonymisierten Fassung, die sie ihm zugeleitet hat, zu warten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nun in einem unanfechtbaren Beschluss in zweiter Instanz entschieden, dass hierfür aber die Zivilgerichte zuständig seien (Beschluss vom 10.7.2020 – 2 S 623/20, BeckRS 2020, 17249). Maßgeblich sei die Sonderzuweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, die die Zuständigkeitsregelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdränge.
Kein Ende in Sicht
Damit dürfte sich die Veröffentlichung des BGH-Urteils weiter verzögern. Denn nun beginnt der Rechtsstreit vor den Zivilgerichten von vorne. Über den Fall, über dessen Urheber bislang öffentlich nichts bekannt ist, wird im Internet heftig diskutiert. Die Befürchtung: So könne jeder die Publikation einer für ihn ungünstigen Gerichtsentscheidung um Jahre verzögern. Dabei sei deren Bekanntmachung gerade bei Bundesgerichten erforderlich, um ihre Funktion der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung erfüllen zu können. Dies entspreche auch der Linie des BVerfG. Dieses hat betont: Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folge grundsätzlich eine "Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen".
Betroffener äußert sich nicht
Der Betroffene, der darauf beharrt, dass sein Name und seine Identität nicht bekannt werden, wollte sich deshalb gegenüber der NJW nicht weiter zu seinem Verfahren äußern.