Aufnahme in BtMG nach Tatbegehung
Zwei Männer hatten synthetische Cannabinoide in einigem Umfang verkauft. Zu diesem Zeitpunkt waren die Stoffe noch nicht in die Anlage zum BtMG aufgenommen worden, aber die gesamte Wirkstoffgruppe war in Anlage 2 zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) enthalten. Entsprechend verurteilte sie das LG Göttingen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NpSG wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren bzw. sechs Jahren und neun Monaten. Obwohl noch vor der Urteilsverkündung einige der Designerdrogen den Sprung in die Anlage zum BtMG geschafft hatten, wertete das Landgericht die Regelungen des NpSG als milder (§ 2 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung orientierte es sich mit Blick auf Wirkstoffgehalt und Umfang des Handels aber am Begriff der "nicht geringen Menge" aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.
Nicht "vertatbestandlichter" Strafzumessungsgrund
Die Leipziger Richter billigten die Ausrichtung der Strafhöhe an den Maßstäben des BtMG ausdrücklich: Die Tatgerichte müssten jeweils Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Menge treffen und sich daran orientieren, inwieweit die Grenzwerte überschritten worden seien. Zwar sei der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrats, sich mit dem NpSG strukturell an das BtMG anzulehnen, nicht gefolgt, da die Stoffe von ihrer Gefährlichkeit her nicht unbedingt mit den bereits gelisteten Drogen zu vergleichen seien. Die Bundesrichter betonten aber, dass auch hier der Gesundheitsschutz im Vordergrund steht. Demnach müsse die Strafe mit dem Ausmaß der Gefährdung ansteigen. Auf Grundlage von Gutachten könne eine Einordnung in das System der bereits bekannten Wirkungen erfolgen und somit ein Grenzwert für eine nicht geringe Menge bestimmt werden.