Neuwert-Entschädigung steht Leasingnehmer zu

Einem Leasingnehmer, der vertraglich zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet ist und diese zum Neuwert abschließt, steht bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags nach einem Fahrzeugdiebstahl der Übererlös aus der Versicherungsentschädigung zu. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.09.2020 entschieden und damit einen Meinungsstreit zu dieser Frage geklärt.

Überobligatorisch versichert

In dem Fall hatte die Leasingnehmerin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen, aus freien Stücken zum Neuwert. Das entsprach gut 70.000 Euro. Nach dem Diebstahl des BMW erstattete die Versicherung der Leasing-Bank, rund 50.000 Euro für alle Verluste und Kosten. Die Kundin forderte die übrigen 20.000 Euro, aber das Finanzinstitut stellte sich quer und gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei.

Leasinggeberin in Vorinstanzen erfolgreich

Das LG München wies die Klage der Leasingnehmerin auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung ab. Auch das OLG München verneinte im Berufungsverfahren einen Anspruch. Es schloss sich dabei einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum an, nach der ein entsprechender Differenzbetrag grundsätzlich allein dem Leasinggeber zustehe. Solange vertraglich nichts anderes geregelt sei, sei er als juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Kfz alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Fahrzeugs resultierten. Nach einer anderen Ansicht soll der Neuwertanteil hingegen dem Leasingnehmer zustehen, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht.

BGH entscheidet Meinungsstreit

Der BGH stellt nun klar: Die 20.000 Euro gehen an die Klägerin. Ein Autokäufer schließe eine Neuwert-Versicherung ab, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders: Der Kunde könne das Geld einsetzen, um zu vergleichbaren Konditionen einen anderen Neuwagen zu leasen. Die Leasinggeberin dagegen nutze die Autos nicht selbst, sondern finanziere sie nur. Würde sie das Geld von der Versicherung als reinen "Übererlös" vereinnahmen, wäre dies unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien unbillig und widerspreche überdies dem Gerechtigkeitsgedanken des § 285 Abs. 1 BGB.

Auch Bank-AGB begründen keinen Anspruch

Anders als vom Berufungsgericht angenommen, ergab sich laut BGH auch aus den von der Leasingfirma formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen nicht, dass ihr der Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung zugewiesen wäre. Das OLG hatte das aus einer mit "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" bezeichneten Regelung gefolgert. Der konnte der Regelung eine Aussage, dass die Beklagte den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beanspruche, hingegen nicht entnehmen.

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 389/18

Redaktion beck-aktuell, 5. November 2020 (ergänzt durch Material der dpa).