Neuverhandlung in Prozess um gefährliche Ziegel

Der Strafprozess um zwei Angeklagte, die gefährliche Mineralfaser-Abfälle an Ziegeleien zur Weiterverarbeitung geliefert haben, muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hatte den Revisionen im August stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens ist die Behandlung von künstlichen Mineralfaser-Abfällen (KMF). Es handelt sich dabei – ähnlich wie Asbest – um lungengängige Stoffe, die als gefährlicher Abfall zu hierfür vorgesehenen Deponien verbracht werden mussten. 

Masse aus gefährlichen Mineralfaser-Abfällen an Ziegeleien geliefert

Der Angeklagte F. war Geschäftsführer eines Abfallentsorgungsunternehmens. Er hatte die Geschäftsidee, KMF durch Beimengung von Ton, Gelatine sowie Wasser zu binden und die so entstandene Masse als Produkt an Ziegeleien zur Weiterverarbeitung zu liefern. Mit Hilfe des ebenfalls angeklagten Prof. G. – dem Inhaber eines Lehrstuhls für Abfall- und Ressourcenmanagement - erwirkte er bei dem Regierungspräsidium Gießen einen Zulassungsbescheid, der es ihm gestattete, KMF entsprechend seiner Geschäftsidee zu verarbeiten.

Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen verurteilt

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten F. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen und den Angeklagten Prof. G. wegen Beihilfe hierzu in jeweils 56 Fällen zu Gesamtgeldstrafen. Der Genehmigung habe die Einhaltung eines bestimmten Mischungsverhältnisses zugrunde gelegen, was von der Anlage des Angeklagten F. im Tatzeitraum technisch nicht habe geleistet werden können. Der Angeklagte F. habe schließlich seine Mitarbeiter angewiesen, die zerkleinerten Abfälle mit den übrigen Stoffen nach grober Mengenabschätzung zu vermischen. Prof. G. habe die Einhaltung des Mischungsverhältnisses gegenüber dem Amt bestätigt. Die Angeklagten legten jeweils Revision ein. Prof. G. stützte das Rechtsmittel auf eine Verfahrensrüge.

BGH gibt Revisionen statt

Der Bundesgerichtshof hat beiden Revisionen stattgegeben. und die Verfahren zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Prof. G greife durch, da eine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung mit Blick auf eine von der Dienstleistung entbundene Schöffin vorgelegen habe. Die Revision des Angeklagten F., sei erfolgreich, da die unzweifelhaft begangenen 56 Einzeltaten entgegen der Ansicht des Landgerichts möglicherweise verjährt seien. Eine andere Strafkammer des Landgerichts müsse jetzt neu entscheiden.

BGH, Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2021.