Nebenklage darf auch auf Freispruch verteidigen
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Nebenkläger müssen keine Verurteilung anstreben, um sich am Verfahren beteiligen zu dürfen. Es gibt keine Regel, wonach sie die Anklage unterstützen müssten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.09.2020 entschieden.

Fehlende Anschlussbefugnis

Das Landgericht Koblenz hatte einen Jugendlichen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hatte als 14-Jähriger versucht, seine schlafenden Pflegeeltern zu erstechen, und sie dabei erheblich verletzt. Diese schlossen sich dem Verfahren als Nebenkläger an. Das LG Koblenz sah sie im Eröffnungsbeschluss als anschlussberechtigt an. In der Hauptverhandlung stellten sie eine Vielzahl von Anträgen und problematisierten die Verantwortungsreife oder die Schuldfähigkeit ihres Kindes. Daraufhin hoben die Koblenzer Strafrichter den Beschluss über die Nebenklage auf und beteiligten sie nicht mehr am Verfahren: Den Nebenklägern fehle die Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 1 StPO; sie verfolgten erkennbar das Ziel, einen Freispruch des Angeklagten zu erreichen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied nicht über ihre Beschwerde – durch das Urteil sei die Frage prozessual nicht mehr relevant. Der 3. Strafsenat des BGH konnte nicht über die Revisionen von Sohn und Eltern entscheiden, da den Nebenklägern das Urteil und die Revisionsschrift des Angeklagten bislang nicht zugestellt worden waren.

BGH: Anschluss trotz Zweifeln

Die Bundesrichter verwiesen die Sache an die Strafkammer des LG Koblenz zurück, um die Zustellung nachzuholen. Der Anschluss der Nebenkläger sei weiter wirksam und nicht durch den Beschluss des LG entfallen. Weder aus Gesetz noch Systematik lasse sich eine Verpflichtung eines Nebenklägers zur Unterstützung der Anklage ableiten. Als Verletztem unterliege es "regelmäßig seiner eigenen Einschätzung", wie er seinen eigenen Interessen am besten dient, stellten die Karlsruher Richter fest. Daher sei die Anschlussbefugnis nicht dadurch entfallen, dass die Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) ihres Kindes durch ihre Anträge in Zweifel gezogen und letztlich dessen Freispruch angestrebt hätten. Der 3. Strafsenat stützte sich dabei auch auf eine Entscheidung des 4. Senats. Der Schwestersenat habe in einem Fall, in dem die Nebenklägerin die Aufhebung eines Urteils zugunsten des aus ihrer Sicht zu Unrecht verurteilten Angeklagten beantragt habe, die Revision zwar als unzulässig angesehen, ihr aber nicht zugleich die Anschlussbefugnis abgesprochen.

BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 3 StR 214/20

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2020.