Nebenamt verpflichtet nicht zur transparenten Vertragsgestaltung

Ein Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, seine Verträge im Nebenamt so transparent abzuschließen, dass die Nebentätigkeit jederzeit vom Dienstherrn nachgeprüft werden kann. Die Vertragsgestaltung ist auch bei privatrechtlichen Dienstverträgen vorrangig Aufgabe der Körperschaft. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 18.02.2020 entschieden.

Transparente Vertragsgestaltung

Eine durch Fusion gebildete Berufsgenossenschaft verlangte von ihrem ehemaligem Geschäftsführer die Rückzahlung von Nebentätigkeitsvergütungen. Dieser war für zwei Vorgängergenossenschaften als Dienstordnungs-Angestellter tätig gewesen. Bei der einen war er ab 1971 beschäftigt, seit 1986 als Hauptgeschäftsführer. 1991 wurde er für die andere BG als Hauptgeschäftsführer im Nebenamt tätig. Das Einkommen wurde in eine Zulage von 1.000 DM und eine Pauschale von 2.500 DM für Lehr-, Prüfungs- und Vortragstätigkeiten aufgespalten. Die Berufsgenossenschaft vermutete, dass die Pauschale nur der Umgehung der damaligen Hinzuverdienstgrenze aus der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) von 1.000 DM gedient habe. Dementsprechend verlangte sie - soweit nicht schon verjährt - die Rückzahlung der den Freibetrag übersteigenden Pauschalbeträge. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OLG Düsseldorf Erfolg: Der Geschäftsführer sei verpflichtet gewesen, seine Verträge im Nebenamt so transparent abzuschließen, dass der Umfang der Nebentätigkeit jederzeit vom Dienstherrn nachgeprüft werden könne.

BGH: Keine erleichterte Kontrolle

Der BGH lehnte einen Anspruch der Berufsgenossenschaft nach § 118 Abs. 1 Satz 7 SGB VII auf Erstattung des Verdienstes ab. Bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen sei der Geschäftsführer noch nicht im Nebenamt tätig gewesen und habe nicht den Vertrag zu seinen Ungunsten gestalten müssen. Es wäre vielmehr Aufgabe des künftigen Dienstherrn gewesen, im eigenen Interesse auf eine transparente Beschreibung der Aufgaben im Vertrag zu achten, so die Bundesrichter. Daran ändere auch die Vorbeschäftigung bei der ersten Berufsgenossenschaft nichts - diese sei nicht Partei dieses Vertrages. Der BGH wies zudem darauf hin, dass sich aus den Vorschriften der BNV nicht entnehmen lasse, dass der Inhalt der Nebentätigkeit im Vorhinein genau und im Einzelnen überprüfbar festgelegt werden müsse.

BGH, Urteil vom 18.06.2020 - III ZR 258/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020.