Name des Kindes bei unklarer Namensführung der Eltern

Der Geburtsname eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach einem der beiden Elternteile. Kann dieser seinen Nachnamen nicht nachweisen, muss das Standesamt laut Bundesgerichtshof die Namenserteilung im Register mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkunden.

Eltern ohne Nachweise

In dem Verfahren ging es um die Namenserklärung für ein Kind syrischer Flüchtlinge. Mutter und Vater konnten weder Staatsangehörigkeit, Identität noch Eheschließung nachweisen. Deshalb wurde die Geburt ihres Abkömmlings mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" beurkundet. Im August 2018 erkannte ihr Ehemann die Vaterschaft mit Zustimmung seiner Frau an, und gab mit ihr zusammen eine Sorgeerklärung ab. Einen Monat später gaben sie eine Namenserklärung ab und wählten den Familiennamen des Vaters, den auch ihre zwei älteren Kinder führten, zum Geburtsnamen des damaligen Kleinkindes. Nach einer Zweifelsvorlage des zuständigen Standesamts ordnete das Amtsgericht Trier die Neubestimmung des Geburtsnamens an. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Beschwerde der Behörde zurück, da das AG zu Recht die Beischreibung der Neubestimmung des Geburtsnamens als Folgebeurkundung angeordnet habe. Dagegen legte das Amt Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Sie blieb ohne Erfolg.

Namenserteilung trotz fehlenden Nachweises

Aus Sicht des BGH ist die Namenserteilung auch bei ungeklärter Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, zulässig. Er sei dann mit einem einschränkenden Zusatz im Geburtenregister einzutragen (§ 35 PStV). Dadurch werde verbleibenden Unsicherheiten ausreichend Rechnung getragen, so die Richter. Dass auch der Familienname des Vaters gewählt werden könne, wenn sich der rechtmäßig zu führende Name nicht nachweisen lasse, ergebe sich aus der durch § 1617b Abs. 1 BGB herbeigeführten Gleichstellung mit verheirateten Eltern, die bereits mit der Geburt kraft Gesetzes gemeinsam sorgeberechtigt seien und den Geburtsnamen des Kindes nach § 1617 BGB zu bestimmen haben. Zutreffend habe das OLG hervorgehoben, dass die Eltern durch eine Ablehnung der Beurkundung an der Ausübung des aus dem gemeinsamen Sorgerecht und somit ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG folgenden – befristeten – Namenserteilungsrechts gehindert wären, ohne dass sich dafür ein rechtfertigender Grund anführen ließe.

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - XII ZB 391/19

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2021.