Nachzahlung von Umsatzsteuer für Bauleistung
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Seit 2013 ist ein Bauherr nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Bauleistungen kein Umsatzsteuerschuldner mehr, wenn er die Grundstücke anschließend verkauft. Das bedeutet jedoch nicht, dass er das Geld sparen kann. Nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung ist die Summe als Restwerklohn an den Handwerker zu zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss am 16.07.2020 entschieden.

Geänderte Praxis nach BFH-Urteil

Eine Handwerkerfirma war 2008 nach Annahme eines Großauftrags insolvent geworden. Der Auftraggeber bezahlte für die erbrachten Leistungen rund 110.000 Euro Umsatzsteuer nach § 13b I Nr. 4 UStG selbst als Schuldner an das Finanzamt. Am 22.08.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Bauherr entgegen der bis dahin geübten Praxis kein Steuerschuldner wird, wenn er die erbrachten Bauleistungen für Grundstücke verwendet, die sodann verkauft werden. Der Bauträger holte sich daraufhin die Umsatzsteuer von der Finanzbehörde zurück. Nunmehr verlangt der Insolvenzverwalter die Zahlung der Summe als Restwerklohn in die Insolvenzmasse. War er vor dem Landgericht Hannover noch erfolgreich, lehnte das Oberlandesgericht Celle die Forderung ab. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das OLG zurück.

Restwerklohnanspruch besteht weiter

Vor dem BFH-Urteil von 2013 gingen beide Vertragspartner davon aus, dass der Bauherr nach § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 Steuerschuldner war, so der BGH. Mit Erstattung der Steuer nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei der Anspruch der Finanzbehörde nach § 27 Abs. 19 UStG gegen die insolvente Handwerkerin neu entstanden. Im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB habe der Bauherr nunmehr den Bruttowerklohn an den Auftragnehmer zu zahlen. Schutzwürdige Interessen des Beklagten stehen dem laut Bundesgerichtshof nicht entgegen: Erstens hat er das Umsatzsteuerverfahren gegen die Handwerkerfirma selbst eingeleitet, indem er sich die gezahlte Steuer wiederholte. Damit habe er die Gefahr der doppelten Besteuerung der Leistungen heraufbeschworen. Zweitens sei es unerheblich, ob er die Steuer an den Auftragnehmer oder an das Finanzamt zu zahlen habe.

Einwand der fehlenden Rechnung mit Ausweisung der Steuer ändert nichts

Dem BGH zufolge hindert das Fehlen einer Rechnung, die die Umsatzsteuer ausweist, die Entstehung des Anspruchs auf die Umsatzsteuer nicht - sie führt nur dazu, dass Zahlung Zug-um-Zug gegen Vorlage der Rechnung verlangt werden kann. Das Oberlandesgericht müsse aber noch klären, ob eine eventuell bestehende Schlussrechnung (ohne Steuer) die Durchsetzbarkeit der Nachforderung blockieren oder die Vorlage einer Schlussrechnung gar entbehrlich sein könne. Der VII. Zivilsenat hat die Sache daher an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 16.07.2020 - VII ZR 204/18

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2020.