OHG will Klarstellung der Gläubigerbezeichnung
Eine Gesellschaft beantragte die Klarstellung ihrer Gläubigerbezeichnung durch Ergänzung ("Beischreibung") auf einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg wegen Namensgleichheit mit der "F. GbR". Der Titel von 1987 lautete zunächst auf eine AG. Im März 2013 wurde nach § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für die GbR erteilt. Die nunmehr - nach eigenen Angaben - als OHG firmierende Antragstellerin war seit Oktober 2015 in das Handelsregister des AG Ludwigshafen am Rhein mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern eingetragen.
Das AG Schöneberg wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem LG Berlin keinen Erfolg, da die Identität der Antragstellerin mit der "F. GbR" nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Weder die Notarbescheinigung vom November 2015 in Verbindung mit der Anmeldung zum Handelsregister noch die Namensgleichheit - bis auf den Zusatz GbR beziehungsweise OHG - genüge für einen zweifelsfreien Identitätsnachweis; dasselbe gelte für eine notarielle Urkunde vom Juli 2016.
BGH: Personenidentität ist nachzuweisen
Das sah der BGH genauso und wies die Rechtsbeschwerde am 13.01.2021 zurück. Aus Sicht der Richter hat das LG zu Recht festgestellt, dass es an einem Nachweis einer Personenidentität fehlt. In der notariellen Urkunde zum Eintragungsantrag sei die Firmenbezeichnung "F. GbR" nicht aufgeführt worden, dafür aber drei andere Namen. Ferner werde der streitige Titel in der Vermögensübersicht nicht erwähnt. Zudem bestehe ein Widerspruch zu einer notariellen Urkunde aus dem Folgejahr darüber, wie die ursprüngliche Gesellschaft geheißen habe. Der VII. Senat weist darauf hin, dass der Nachweis durch öffentliche Urkunden oder gegebenenfalls auch durch Erklärungen der Gesellschafter geführt werden kann - die bloße Form helfe aber nicht. Erforderlich sei jedenfalls ein nachvollziehbarer Sachverhalt. Dieser Grundsatz gelte unabhängig davon, ob eine Rechtsnachfolge oder der Vermerk einer Namensänderung nachzuweisen sei.