Zwei Schwestern, deren Mutter bereits verstorben war, verlangten von ihrer Tante, der Alleinerbin ihrer Großmutter, ihren Pflichtteil und forderten im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Insoweit erging ein Teilanerkenntnisurteil, die Tante legte in der Folge ein entsprechendes Verzeichnis vor. Allerdings bemängelten die Schwestern dieses, auch nach einer weiteren Ergänzung, als ungenügend und beantragten, ein Zwangsgeld gegen die Tante festzusetzen. Nachdem sie beim AG und LG gescheitert waren, die den titulierten Anspruch als erfüllt ansahen, legten sie Rechtsbeschwerde ein. Sie meinten, der Notar hätte nachforschen müssen, ob weitere Bankkonten ihrer verstorbenen Großmutter existierten.
Keine Anhaltspunkte für weitere Konten
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die Vorinstanzen bestätigt, der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB sei durch das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis nebst Ergänzung erfüllt worden (Beschluss vom 07.03.2024 - I ZB 40/23). Liege – wie hier – bereits ein solches Verzeichnis vor, komme zwar ausnahmsweise noch ein Anspruch auf Ergänzung in Betracht, so wenn der Notar ohne selbst zu ermitteln lediglich die Angaben des Erben wiedergibt. Über die Ermittlungen entscheide der Notar nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich sei, "welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde". Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse der Notar dagegen nicht "in alle denkbaren Richtungen" ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.
Dass die Erblasserin mehrere Bankkonten gehabt habe, genüge nicht, um eine Pflicht zur Nachforschung nach weiteren Konten auszulösen. Auch der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, rechtfertige es nicht, aufgrund bloßer Mutmaßungen eine Ermittlungspflicht anzunehmen.
Der BGH merkt noch an, dass die von den Schwestern vermisste automatisierte Kontenabfrage auch nur dem Gerichtsvollzieher (und nur für Geldforderungen) erlaubt sei, nicht aber dem Notar, den der Gesetzgeber dazu nicht ermächtigt habe. Offen ließ der BGH die Frage, ob Erben eine solche Kontenabfrage auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen könnten, da es darauf nicht ankam.