Hausgeld von ausgeschiedenem Gesellschafter gefordert
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte vom Gesellschafter einer GbR Zahlung von Hausgeld für 2014 und Abrechnungsspitzen für 2013 und 2014 in Höhe von rund 10.900 Euro. Dieser war einer von drei Gesellschaftern einer GbR gewesen, die seit 1994 im Grundbuch als Miteigentümerin eintragen war. Bis 2010 war die GbR nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen worden. In 2002 war er aus der GbR ausgeschieden, da noch im selben Jahr das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Laut Grundbucheintrag von März 2017 war sein Anteil auf die Mitgesellschafter übergegangen. Zuvor hatten die Wohnungseigentümer in 2013 den Wirtschaftsplan beschlossen, der für die "Einheit Nr. 7" der GbR ein monatliches Hausgeld von 495 Euro vorsah. In 2014 und 2015 beschlossen die Eigentümer die Jahresabrechnungen, die jeweils eine Abrechnungsspitze für die "Einheit Nr. 7" von rund 1.930 Euro beziehungsweise 3.000 Euro auswiesen.
Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage statt. Die Berufung vor dem Landgericht Düsseldorf blieb erfolglos: Die Hausgeldansprüche seien Verbindlichkeiten der GbR, für die der Gesellschafter der WEG nach den Grundsätzen der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 128 HGB analog, § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 Abs. 1 HGB einzustehen habe. Auch für die nach seinem Ausscheiden beschlossenen und fällig gewordenen Beiträge müsse er aufkommen, da die GbR zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin gewesen sei.
BGH: Beitragspflicht aus Nachhaftung für Beitragsverbindlichkeiten
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die GbR sei der Gemeinschaft nach § 16 WEG zur Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. Sie sei Eigentümerin der Teilungseinheit Nr. 7 gewesen, als die Beschlüsse über den Wirtschaftsplan 2014 und die Jahresabrechnungen 2013 und 2014 gefasst und für die Einheit Nr. 7 zu erbringende Zahlungen fällig geworden seien. Aus Sicht der Karlsruher Richter führt der Umstand, dass der Gesellschafter bereits in 2002 aus der GbR ausgeschieden war und die Beschlüsse erst danach gefasst wurden, zu keiner anderen Sichtweise. Für die Einordnung einer Forderung als Altverbindlichkeit nach § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB komme es nicht auf ihr Entstehen oder ihre Fälligkeit an. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragsverbindlichkeiten des Wohnungseigentümers bereits mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegt worden sei. Laut BGH kommt es für die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ebenfalls nicht darauf an, dass die konkrete Beitragsverpflichtung erst mit dem Zustandekommen eines Beschlusses entsteht. Sie erstrecke sich daher auch auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.
Keine Begrenzung auf fünf Jahre
Eine zeitliche Begrenzung der Haftung nach § 160 Abs. 1 Satz 2 BGB auf fünf Jahre nach dem Ausscheiden komme nicht in Betracht. Die Verwalterin habe hier lediglich vom Insolvenzverfahren Kenntnis gehabt – nicht aber vom Ausscheiden eines Gesellschafters. Ihre Kenntnis ist für den Beginn der Frist maßgeblich, da bei einer GbR nicht auf ein öffentliches Register zurückgegriffen werden kann, so der BGH.