Nachbesserung der Berufungsbegründung nicht möglich

Wer ein abweisendes Urteil erhält, muss in der Berufungsbegründung alle Argumente widerlegen, wegen derer der Anspruch abgelehnt wurde. Fehlt auch nur eines, kann die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden. Eine Nachbesserung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist dem Bundesgerichtshof zufolge nicht möglich.

Anleger sieht sich als Opfer von Betrügern

Ein Mann kaufte für knapp 300.000 Euro 146 Container, die anschließend vermietet werden sollten. Er schloss insgesamt 19 Kauf- und Verwaltungsverträge mit drei - aus seiner Sicht - kollusiv zusammenwirkenden Gesellschaften, wovon eine anschließend seine Container vermieten sollte. Das Geschäft ging schief. Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass es einen Fehlbestand an Containern gab, wodurch dem Käufer ein Schaden von rund 1 Million Euro entstand. Der Anleger versuchte nun, Schadensersatz auf dem zivilrechtlichen Weg zu erhalten. Vor dem Landgericht München I wurde seine Klage abgewiesen. Inzwischen ging eine der Gesellschaften in die Insolvenz. Das Oberlandesgericht München hielt die Berufung gegen die anderen beiden Beklagten für unzureichend begründet und wies sie als unzulässig zurück. Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof war hinsichtlich der einen Beklagten erfolgreich, die andere profitierte von einem Fehler.

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich einer Gesellschaft auf, weil es den Anleger in seinem Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt hat. Das Oberlandesgericht habe die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an eine Berufungsbegründung überspannt. Um die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, zu beschreiben - hier die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun einer Beklagten - genügt dem III. Zivilsenat zufolge die Behauptung, sie habe ihn mittels falscher Behauptungen in die Verträge hereingelockt, die ihm den Schaden beschert haben. Weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich gewesen. Das OLG müsse nunmehr über die Begründetheit der Klage entscheiden.

Nachbesserung der Berufungsbegründung nicht möglich

Hinsichtlich der anderen beklagten Gesellschaft war die Berufungsbegründung tatsächlich nicht ausreichend, so der BGH: Werde die Klage wegen mehrerer Hindernisse abgewiesen, müsse die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Argumente des Landgerichts behandeln. Da der Anspruch gegen die Beklagte auch wegen des fehlenden Nachweises der Kaufpreiszahlung abgewiesen worden war, hätte die Berufungsbegründung unbedingt auch einen Beweisantritt diesbezüglich enthalten müssen. Da dieser fehlte und laut den Karlsruher Richtern nach Berufungsbegründungsfristablauf auch nicht mehr nachgereicht werden kann, ist dieser Anspruch endgültig verloren.

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - III ZB 50/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2021.