Nach Sanierung: Erklärung zu Mieterhöhung muss Drittmittel auflisten

Erhöht ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete, muss er Mietern in der Erklärung dazu nachvollziehbar etwaige Drittmittel wie eine staatliche Förderung für energetische Sanierungen offenlegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Solche Informationen sollen es Mietern ermöglichen, Grund und Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität zu überprüfen und entscheiden zu können, ob sie zum Beispiel juristische oder bautechnische Sachkundige zu Rate ziehen.

Bezahlt der Vermieter etwa Modernisierungsmaßnahmen mit Hilfe zinsverbilligter oder zinsloser Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Darlehen oder Mietvorauszahlungen des Mieters, durch Leistungen eines Dritten für den Mieter oder aus Mitteln der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern, verringert das die mögliche Mieterhöhung entsprechend. Der Gesetzgeber wolle so sicherstellen, dass der Vermieter nicht bessergestellt wird gegenüber anderen, die Sanierungen aus dem eigenen Vermögen finanzieren.

Vermieter machte keine Angabe zu anrechenbaren Drittmitteln

Im konkreten Fall aus Berlin hatte der Vermieter im Text der Erhöhungserklärung keine Angabe zu anrechenbaren Drittmitteln gemacht. Allerdings verwies er darin auf ein Ankündigungsschreiben zu der Sanierung, laut dem er Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau für energieeffiziente Maßnahmen beantragen wolle. Der Kläger hält die Mieterhöhungserklärung aus formellen Gründen für unwirksam, weil nicht klar sei, ob Drittmittel Verwendung gefunden hätten. Die Vorinstanzen gaben dem Mieter Recht, sodass der Vermieter Revision einlegte.

Aus Sicht des BGH bleibt bei den Angaben offen, ob der Vermieter die Förderung bekommen, aber nicht angegeben und Kürzungsbeträge nicht angerechnet hat - oder ob der Antrag eventuell abgelehnt wurde oder gewährte Mittel nicht auf die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen anzurechnen waren. “Denkbar ist es auch, dass die Beklagte eine Erklärung zu den Drittmitteln schlicht vergessen hat“, hieß es.

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - VIII ZR 416/21

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2023 (dpa).