Wie das LG festgestellt hatte, kontaminierte die psychisch erkrankte Beschuldigte in vier Räumen der Technischen Universität Darmstadt mehrere Wasser- und Milchbehälter sowie ein Honigglas mit einer toxischen Lösung, um die dortigen Mitarbeitenden, von denen sie sich wahnbedingt verfolgt fühlte, zu töten.
Am nächsten Tag nutzten verschiedene Mitarbeitende die kontaminierten Flüssigkeiten, um sich Kaffee beziehungsweise Tee zuzubereiten.
Niemand gestorben
Ein Mitarbeiter geriet nach dem Konsum in akute Lebensgefahr, konnte aber durch die rechtzeitige Injektion eines Gegengiftes gerettet werden. Einem weiteren Mitarbeiter konnte dieses nach dem Auftreten deutlicher Vergiftungssymptome im Rettungswagen gespritzt werden. Eine dritte Mitarbeiterin zeigte lediglich leichte Vergiftungserscheinungen; weitere Maßnahmen waren bei ihr nicht veranlasst.
Der 2. Strafsenat des BGH hat die Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.