Komponist sah durch Aufführung sein Urheberrecht verletzt
Ein Produzent von Bühnenmusik sah in den Aufführungen des Theaterstücks "Der Idiot" des Düsseldorfer Schauspielhauses seine Urheberrechte verletzt. 2015 hatte er die Musik zu dem Werk von Fjodor Dostojewski in der Inszenierung von Matthias Hartmann für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. 2016 übernahm die rheinische Bühne die Inszenierung aus Dresden zusammen mit der vom Kläger komponierten Musik. Dieser war Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft GEMA und hatte ihr die Rechte an seinen bei ihr registrierten Werken übertragen. Hiervon nicht erfasst war die bühnenmäßige Aufführung als "integrierender Bestandteil" anderer Bühnenstücke. Für die Spielzeit 2016/2017 zahlte das Düsseldorfer Haus dem Künstler eine pauschale Vergütung von 1.350 Euro. Weitere Zahlungen für die Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte der Bühnenbetrieb unter Hinweis auf seine Zahlungen an die GEMA.
OLG: Bühnenmäßig dargestelltes Werk
Sowohl beim LG Düsseldorf als auch beim dortigen OLG hatte der Unterlassungsantrag des Künstlers nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG Erfolg. Das Urheberrecht sei mit dem Abspielen seiner Musik verletzt worden. Die Aufführung der Musik werde vom GEMA-Berechtigungsvertrag nicht erfasst und könne nur durch den Kläger selbst lizenziert werden. Die Revision der Beklagten beim BGH hatte Erfolg.
Musik wurde nicht integrierender Bestandteil des Bühnenstücks
Der I. Zivilsenat verwies die Sache ans OLG zurück. Es habe bei seiner Beurteilung, dass es sich bei der Darbietung des Stücks zweifelsohne um eine bühnenmäßige Aufführung im Rahmen von Sprechtheater handele, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, bemängelten die BGH-Richter. Die Verwendung als Teil einer Theateraufführung sage noch nichts darüber aus, ob die dargebotene Musik nach § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig dargeboten werde. Die Auffassung des OLG, die Musik sei "integrierender Bestandteil des Bühnenstücks" geworden, sei falsch. Denn die Abstimmung auf das Bühnenstück und der Charakter als Auftragskomposition reichten für sich genommen nicht aus, um den für die Annahme einer bühnenmäßigen Darstellung erforderlichen engen inneren Zusammenhang zwischen der Musik und dem Bühnenstück herzustellen. Ob und aufgrund welcher Umstände dieser bestehen solle, habe das OLG nicht erklärt. Dies müsse es nun genauer prüfen, um feststellen zu können, ob nach § 1 Buchst. a Satz 2 des Berechtigungsvertrags mit der GEMA die Rechte möglicherweise beim Komponisten verblieben seien.