So hatte auch schon das LG Bielefeld entschieden und den Hersteller dazu verurteilt, entsprechende Werbung zu unterlassen. Das OLG Hamm hatte das Urteil des LG ab geändert und die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Diese Entscheidung kassierte der BGH kurz vor Weihnachten (Urteil vom 21.12.2023 – I ZR 24/23).
Knackpunkt der Entscheidung ist die Auslegung eines Passus im Heilmittelwerbegesetz (Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG). § 12 HWG verbietet Werbung für Arzneimittel, die sich rühmt, bestimmte in einer Anlage aufgeführte Krankheiten erkennen, verhüten, beseitigen oder lindern zu können. Die hier relevante Teil der Anlage verweist zur genaueren Definition auf das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000. Das OLG hatte aus der Formulierung eine statische Verweisung abgeleitet und argumentiert, in der Fassung aus dem Jahr 2000 würden weder Covid-19 noch Sars-CoV-2-Viren erwähnt, so dass die Aussagen auch nicht verboten werden könnten und die Werbung nicht zu unterlassen sei.
Der BGH stellte nun aber klar, dass es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltende Gesetzesfassung des Infektionsschutzgesetzes handele. Der Wortlaut gebe diese Einstufung zwar nicht her, aber sowohl eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte als auch eine Auslegung nach dem objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes spreche für eine dynamische Verweisung. Folglich dürfe auch nicht mit Aussagen zu einer Schutzfunktion mit Bezug zu Corona geworben werden.