Mündliche Erlaubnis genügt zur Rechtsmittelrücknahme

Ermächtigt ein Mandant seinen Verteidiger mündlich zur Rücknahme eines Rechtsmittels, genügt dies. Der Bundesgerichtshof betont, dass für die "ausdrückliche Ermächtigung" nach § 302 Abs. 2 StPO keine bestimmte Form notwendig ist. Zum Nachweis der Erklärung genüge die anwaltliche Versicherung.

Mandant will Erlaubnis nicht erteilt haben

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hinzu kamen eine Einziehung und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Pflichtverteidiger legte zunächst Revision ein und begründete diese rechtzeitig. Dann nahm er sie aber "namens und im Auftrag des Mandanten" zurück. Das LG fragte nach, ob ein ausdrücklicher Auftrag des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. Ein weiterer Pflichtverteidiger und er versicherten anwaltlich, mündlich die Zustimmung erhalten zu haben. Das LG stellte dem Verurteilten daher die Kosten der Revision in Rechnung. Dieser behauptete jedoch, übergangen worden zu sein - er wolle das Verfahren fortführen.

Ausdrückliche mündliche Erlaubnis

Der 2. Strafsenat stellte ausdrücklich fest, dass die Rücknahme wirksam war. Die Karlsruher Richter bestätigten, dass die "ausdrückliche Ermächtigung" nach § 302 Abs. 2 StPO keine bestimmte Form verlangt. Insofern könne sie auch mündlich erfolgen. Belegt sei diese Anweisung an die Anwälte hier durch deren anwaltliche Versicherung. Die deklaratorische Klarstellung ändere im Übrigen nichts daran, dass das OLG für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zuständig sei.

BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - 2 StR 27/21

Redaktion beck-aktuell, 21. Juli 2021.