BGH: Revisionen der Mitglieder der "Osmanen Germania" gegen Verurteilungen erfolglos

Zwei Mitglieder der rockerähnlichen Gruppierung "Osmanen Germania" sind mit den Revisionen gegen ihre Verurteilungen unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung gescheitert. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Stuttgarter Landgerichts, nach dem der Angeklagte Selcuk S. drei Jahre und vier Monate in Haft muss und ein weiteres Mitglied des Stuttgarter "Chapters" der "Osmanen Germania" eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren bekam (Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 1 StR 374/19). 

Gefährliche Körperverletzung und versuchte räuberische Erpressung

Das Landgericht Stuttgart wirft dem Angeklagten Selcuk S., der früher Vizepräsident der "Osmanen Germania" war, gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung und versuchte räuberische Erpressung vor. Das weitere Mitglied des Stuttgarter "Chapters" der Gruppierung hat es wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Wie der BGH mitteilt, hatte sich das Verfahren vor dem LG Stuttgart daneben gegen fünf weitere Mitangeklagte gerichtet, die nach den Feststellungen ebenfalls Mitglieder der "Osmanen Germania" waren, darunter auch den früheren Präsidenten Mehmet B.. Deren Verurteilungen seien jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen und bereits rechtskräftig.

Körperliche Misshandlungen in Auftrag gegeben oder selbst vorgenommen

Nach den Feststellungen des LG hatte Selcuk S. Mitglieder des Stuttgarter "Chapters" der "Osmanen Germania" beauftragt, den Präsidenten des "Chapters" Gießen/Marburg im Rahmen einer Bestrafungsaktion körperlich zu misshandeln. Die Bestrafungsaktion wurde von fünf Mitgliedern der Gruppierung durchgeführt, unter anderem dem weiteren Angeklagten. Zudem hatte der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen des LG zwei Mitgliedern des "Chapters" Stuttgart den Auftrag erteilt, eine albanische Familie zur Durchsetzung – nicht bestehender – Forderungen aus einem Mietverhältnis mit dem Einsatz körperlicher Gewalt zu bedrohen. Zu einer Zahlung oder der erstrebten Räumung kam es nicht. Schließlich hat der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen seine frühere Geliebte körperlich misshandelt.

BGH verwirft Revisionen mangels Rechtsfehler

Mit ihren Revisionen rügten die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Der BGH hat die Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweise. 

BGH, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 StR 374/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2019.