Anwältin warb mit Mitgliedschaft in Vorstandsabteilung
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verklagte eine Juristin auf Unterlassung der Behauptung im Internet, sie sei derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen der Rechtsanwaltskammer München. Zudem sollte sie für ein anwaltliches Abschlussschreiben die Kosten von 1.337 Euro ersetzen. 2014 hatten einige der Gesellschafter für mehrere Monate mit der Anwältin zusammengearbeitet. Seit Mitte 2015 verfolgte die Juristin in München Wettbewerbsansprüche gegen die Gesellschaft. Auf ihrer Internetseite warb sie mit folgenden "Besondere[n] Aktivitäten": "Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München". Tatsächlich war die Juristin dort 2012 ausgeschieden. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte das Unternehmen eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin. Die Klage scheiterte jedoch sowohl dort als auch beim Berliner Kammergericht. Die Angabe sei zwar irreführend, die beworbene Mitgliedschaft berühre aber eine Tätigkeit, die für einen Rechtssuchenden in der Regel nicht von Interesse sei, so die Begründung. Das Bestreiten einer früheren Mitarbeit mit Nichtwissen sei unzulässig. Die Revision der Gesellschaft beim BGH hatte Erfolg.
Relevanz für geschäftliche Entscheidungen
Der BGH hielt es schon für falsch, ohne Beweisaufnahme die frühere Mitarbeit als Tatsache anzunehmen. Aus seiner Sicht hat die Rechtsanwaltsgesellschaft die von der Juristin behauptete frühere Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung der Münchener Rechtsanwaltskammer nach § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestritten. Der I. Zivilsenat stellte aber klar, dass die Werbung selbst dann eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, wenn die Mitgliedschaft früher bestand. Dem Verbraucher komme es gerade auf eine bestehende Mitgliedschaft an. Mit dieser ist nach Ansicht der Karlsruher Richter eine Botschaft von Integrität und Vertrauenswürdigkeit verbunden, zu der im vorliegenden Fall eine besondere Streitschlichtungskompetenz hinzukomme. Dies könne die Anwaltswahl beeinflussen. Die Wertung des Kammergerichts sei insoweit widersprüchlich und erfahrungswidrig.