Missbrauchsurteil gegen ehemaligen Turntrainer rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines ehemaligen Turntrainers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestätigt. Wie der BGH am Mittwoch mitteilte, hat er die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das zuvor ergangene Urteil des Erfurter Landgerichts ist damit rechtskräftig. Dieses hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Zunächst Zurückverweisung

Das LG Erfurt hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und weiterer Sexualdelikte in 82 Fällen zu drei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, dass ein Monat der Freiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gilt. Dieses Urteil hatte der BGH auf die Revision des Angeklagten in einer Reihe von Einzelfällen und im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Kürzere Gesamtfreiheitsstrafe

Sodann hat das LG den Angeklagten wegen der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen 20 Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem dieser Fälle zudem in Tateinheit mit sexueller Nötigung – von der Verfolgung der weiteren Fälle hat das LG gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Dieses Urteil hat der BGH nun bestätigt.

Mädchen teilweise unter 14 Jahren

Nach den Feststellungen des LG betreute der Angeklagte ab 2007 als Turntrainer (unter anderem in einer Wettkampfgruppe) Mädchen ab zwölf Jahren. An zehn dieser Mädchen, die teilweise unter 14 Jahre alt waren, nahm er im Zeitraum zwischen August 2008 und November 2015 sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr vor.

BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - 2 StR 420/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2023.