Benachteiligung nach dem AGG
Die Eltern verlangten im Namen ihrer fünf minderjährigen Kinder von einem Wellness- und Tagungshotel aus Bad Saarow die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Hotel lehnte eine Übernachtungsanfrage der Mutter ab, da es als so genanntes "Adults Only-Hotel" nur Gäste ab einem Alter von 16 Jahren beherbergte. Dadurch sahen die Eltern ihre Kinder nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ungerechtfertigt benachteiligt. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das LG Frankfurt (Oder) wies die Berufung zurück: Das Hotel handele mit dem Ausschluss der Kinder nicht willkürlich, sondern lege ein nachvollziehbares unternehmerisches Ziel im Rahmen seines Geschäftsmodells zugrunde.
BGH: Unternehmerische Freiheit geht vor
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH lehnte einen Anspruch auf Entschädigung aus § 21 Abs. 2 Satz 1, 3 AGG ab. Aus Sicht der Bundesrichter war die unterschiedliche Behandlung der Kinder aus Gründen des Alters gerechtfertigt, da es dafür einen sachlichen Grund gab. Mit der Wahl des Geschäftsmodells und dem Setzen eines Schwerpunkts auf eine bestimmte Personengruppe habe sich das Hotel in Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen zu Recht auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit berufen können. Das Erholungs- und Ruhebedürfnis älterer Menschen könne daher ein Grund zur Benachteiligung von unter 16-Jährigen sein, so der BGH, zumal dann, wenn genügend Ausweichmöglichkeiten für den Urlaub mit Kindern vorhanden seien.