Mietwagenkosten: Transparente Klausel für Abtretung von Schadensersatzansprüchen

Wird in den AGB einer Autovermietung eine Abtretung der Ersatzforderung gegen den Unfallgegner vereinbart, muss der Zeitpunkt der Rückübertragung an den Geschädigten bei Zahlung der Miete durch ihn genau beschrieben werden. Der BGH hält die Klausel "Zug-um-Zug gegen Mietzahlung" für ausreichend. 

Ein Unternehmen, dessen Wagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, nahm sich einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur. Laut den AGB der Autovermietung trat die Mieterin ihre Schadensersatzforderung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an die Autovermieterin ab. Die Mietforderung sollte dabei bis zur endgültigen Klärung der Unfallfolgen mit der gegnerischen Versicherung gestundet werden. Die Schadensersatzforderung sollte "im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen", das heißt Zahlungen der Mieterin, zurückübertragen werden, hieß es weiter.

Diese Klausel wurde rund zwei Jahre später wie folgt ersetzt: "Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück." Die Mietwagenrechnung in Höhe von rund 3.000 Euro machte die Autovermietung direkt – aus abgetretenem Recht – gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend. Diese lehnte die Zahlung ab, weil sie unter anderem meinte, dass die AGB nicht gültig seien und der Mietwagenfirma deshalb die Aktivlegitimation fehle. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Frankfurt am Main folgten der Versicherung, erst der Bundesgerichtshof gab der Autovermieterin recht.

Neue AGB-Vereinbarung genügt dem Transparenzgebot

An der ersten streitgegenständlichen Klausel bemängeln die Bundesrichterinnen und -richter (Urteil vom 17.10.2023 – VI ZR 27/23), dass dem Durchschnittskunden nicht deutlich werde, zu welchem Zeitpunkt genau er die Forderung gegen den Unfallgegner zurückerhält, wenn er die Miete für den Wagen selbst bezahlt. Weil sich dieser Umstand auch nicht unmittelbar aus den §§ 398 ff. BGB ergebe, bliebe das dem durchschnittlichen Unfallgeschädigten auch verborgen. In der neuen Abtretungsklausel hingegen, die die Rückübertragung "Zug-um-Zug" mit den geleisteten Zahlungen vorsehe, erkenne der Verbraucher den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Zahlung und Rückübertragung. Der Mieterin wird nach Ansicht des BGH damit deutlich vor Augen geführt, dass sie mit Zahlung der Miete in gleicher Höhe die Schadensersatzforderung zurückerhält.

Der VI. Zivilsenat hält die Autovermieterin daher für die Inhaberin der Forderung (Aktivlegitimation), weil die ersetzte Klausel in den AGB den Anforderungen der §§ 307 ff BGB entspricht. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Automieterin seien ihre Rechte und Pflichten klar und durchschaubar dargestellt worden. Da noch Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Höhe des an die Vermieterin abgetretenen Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten fehlten, verwies der BGH die Sache zurück ans Landgericht Frankfurt am Main

BGH, Urteil vom 17.10.2023 - VI ZR 27/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 17. November 2023.