BGH: Mieterhöhung kann trotz zu hoch angesetzter Wohnfläche wirksam sein

Mieter können an eine Mieterhöhung gebunden sein, obwohl ihre Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist als vom Vermieter bislang zugrunde gelegt. Die höhere Miete sei auch bei falscher Rechengrundlage zumutbar, solange sie unter der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibe, entschied der Bundesgerichtshof mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 11.12.2019 (Az.: VII ZR 234/18).

Mieter akzeptierte mehrere auf überhöhte Quadratmeterzahl gestützte Mieterhöhungen

In dem Fall hatte ein Mieter aus Dresden innerhalb von sechs Jahren vier Mieterhöhungen akzeptiert. Erst 2013 zweifelte er das erste Mal an, dass seine Wohnung tatsächlich - wie vom Vermieter angegeben - knapp 114 Quadratmeter groß ist. Im Mietvertrag stand keine Wohnfläche.

Falsche Berechnungsgrundlage erst nach Jahren festgestellt

Später stellte ein Sachverständiger fest, dass die Wohnung nur gut 102 Quadratmeter misst. Der Vermieter hatte die Erhöhungen jeweils auf die Quadratmeterzahl gestützt. Da nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können, wenn ihre Wohnung in Wahrheit deutlich kleiner ist, verlangte der Dresdner Mieter mehr als 6.000 Euro zurück.

Miethöhe lag trotzdem noch unter dem ortsüblichen Preis

Das Geld ist aber weg. Auch unter Berücksichtigung der wahren Fläche liege die Quadratmetermiete immer noch unter der in Dresden üblichen, entschieden die Richter. Die anderen Bedingungen für eine rechtmäßige Mieterhöhung seien ebenfalls erfüllt. Die Richter gehen deshalb davon aus, dass der Vermieter die höhere Miete bei Widerstand auch vor Gericht hätte durchsetzen können.

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - VII ZR 234/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2020 (dpa).