Mieterbindung an Kabel-TV-Anschluss derzeit noch zulässig
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In Mietverträgen über Wohnraum darf derzeit noch vereinbart sein, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Ein Verstoß gegen die 24-Monats-Grenze in § 43b Telekommunikationsgesetz liege darin nicht, da der Mietvertrag mit 3-Monatsfrist gekündigt werden könne, so der Bundesgerichtshof. Etwas anderes könne ab Mitte 2024 gelten, da dann eine Gesetzesänderung wirke.

Wettbewerbszentrale monierte dauerhafte Bindung von Mietern an Kabel-TV-Anschluss

Dem Rechtsstreit liegt eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Vivawest aus Gelsenkirchen zugrunde, Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen. Etwa 108.000 dieser Wohnungen sind an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Vorinstanz hielt TKG für nicht anwendbar

Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Das Berufungsgericht meinte, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 13 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift des § 43b TKG sei im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern nicht anwendbar, weil das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.

BGH: TKG anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte habe durch die Bindung ihrer Mieter an den von ihr zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG verstoßen. Mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringe die Beklagte allerdings einen Telekommunikationsdienst im Sinn von § 3 Nr. 24 TKG. Sie stelle ihren Mietern damit einen Dienst zur Verfügung, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Der von der Beklagten angebotene Telekommunikationsdienst sei angesichts der großen Anzahl der von der Beklagten vermieteten und mit einem Kabel-TV-Anschluss ausgestatteten Wohnungen - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - auch im Sinn von § 3 Nr. 17a TKG öffentlich zugänglich.

Keine nach TKG verbotene Mindestlaufzeit

In den von der Beklagten mit ihren Mietern geschlossenen Mietverträgen sei jedoch keine 24 Monate überschreitende Mindestlaufzeit vereinbart (§ 43b Satz 1 TKG). Die Beklagte verwehre ihren Mietern auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (§ 43b Satz 2 TKG). Die Mietverträge würden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und könnten von den Mietern - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheide daher aus. Eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern komme nicht in Betracht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen gehe hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht in den Geltungsbereich des § 43b TKG einbeziehen wollte. 

Neuregelung greift erst ab 2024

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der bevorstehenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Nach der ab dem 01.12.2021 geltenden Neuregelung in § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG könnten Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung sei nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werde.

BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 106/20

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2021.

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