Mieter müssen Kosten für Baumfällarbeiten mittragen

Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Formulierung "Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen" in der Betriebskostenverordnung umfasse auch Baumfällarbeiten. Die erforderliche Beseitigung eines Baumes sei für den Mieter darüber hinaus kein völlig unerwartetes Ereignis.

Mit Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt

In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2.500 Euro wurden mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Die Klägerin sollte davon rund 415 Euro übernehmen. Sie zahlte nur unter Vorbehalt und forderte vor Gericht das Geld zurück.

Frage bislang nicht höchstrichterlich geklärt

Tatsächlich war die Frage, ob die Kosten für das Fällen eines absterbenden Baumes zu den umlagefähigen "Kosten der Gartenpflege" gehören, bislang nicht höchstrichterlich geklärt – und umstritten: Einige Gerichte waren der Ansicht, dass der Vermieter damit nur seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkomme oder einen Mangel beseitige. Das müsse er aus eigener Tasche bezahlen.

BGH: Bäume quasi verholzte Pflanzen

Das sehen die BGH-Richterinnen und -Richter anders: In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die "Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen". Bäume seien aber quasi verholzte Pflanzen. Und eine Erneuerung setze regelmäßig die vorherige Entfernung voraus.

Beseitigung fällt unter laufende Kosten

Dem Karlsruher Urteil zufolge kann hier außerdem von laufenden Kosten gesprochen werden – auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Denn der Gartenpflege seien "längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent". Die Beseitigung eines Baumes stelle für den Mieter kein völlig unerwartetes Ereignis dar.

BGH, Urteil vom 10.11.2021 - VIII ZR 107/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2021 (dpa).