BGH: Mieter müssen Kosten der "Müllbeseitigung" tragen
Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren. Laut Bundesgerichtshof fällt dieser Service unter "Müllbeseitigung“, sodass die Kosten dafür nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die konkrete Dienstleistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, der Begriff ´"Müllbeseitigung" sei aber weit auszulegen. Dass der Dienstleister nur beauftragt wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim Mülltrennen nicht an die Vorschriften gehalten habe, spiele keine Rolle.
Aufwand für Rauchmelder-Überprüfung ebenfalls umlegbar
In dem Streit ging es auch um Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden, wie die Richter entschieden. Betriebskosten seien laut Verordnung Kosten, die dem Eigentümer "durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen".