Betriebskosten: Mieter können Einsicht in Zahlungsbelege verlangen
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Bei der Betriebskostenabrechnung müssen Vermieter ihren Mietern auch Zahlungsbelege zeigen und nicht nur Rechnungen. Mit Hilfe dieser Belege könne der Mieter die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll, argumentiert der Bundesgerichtshof.

Mögliche Versehen nur so ersichtlich

So könne der Mieter zum Beispiel sehen, ob der Vermieter die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen – und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen profitiert habe. Auch sei die Belegeinsicht dafür gedacht, mögliche Versehen bei der Abrechnung zu entdecken.

BGH bestätigt vorinstanzliches Urteil

Der BGH hat mit seiner Revisionsentscheidung damit ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, mit dem einem Mieter Recht gegeben worden war. Der Mieter hatte eine Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als 1.000 Euro verweigert, weil die Vermieterin nicht auch die Zahlungsbelege offenlegen wollte.

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2021 (dpa).