Mögliche Versehen nur so ersichtlich
So könne der Mieter zum Beispiel sehen, ob der Vermieter die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen – und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen profitiert habe. Auch sei die Belegeinsicht dafür gedacht, mögliche Versehen bei der Abrechnung zu entdecken.
BGH bestätigt vorinstanzliches Urteil
Der BGH hat mit seiner Revisionsentscheidung damit ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt, mit dem einem Mieter Recht gegeben worden war. Der Mieter hatte eine Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als 1.000 Euro verweigert, weil die Vermieterin nicht auch die Zahlungsbelege offenlegen wollte.