Ein Mann, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, zog im September 2018 als Mit-Mieter in eine Wohnung in Berlin. Seinen Mietanteil von monatlich rund 492 Euro zahlte er nur im September 2018 selbst, ab Oktober beglich das zuständige Jobcenter die Miete. Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Juni 2020 warf der Mann der Vermieterin Mietwucher vor und verlangte von ihr die Rückerstattung der überzahlten Miete.
Das AG Köpenick verurteilte die Vermieterin auch zur Zahlung von rund 11.000 Euro an den ehemaligen Mieter (Urteil vom 04.06.2022 - 2 C 260/20/22). Anders sah es das LG Berlin: Es nahm an, dass der Kläger gar keine Erstattungsansprüche hatte, weil diese auf das Jobcenter übergangen seien. Daher änderte es das amtsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab (Urteil vom 19.04.2023 - 64 S 190/21).
BGH bejaht gesetzlichen Anspruchsübergang
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat die Ansicht des LG bestätigt (Urteil vom 05.06.2024 – VIII ZR 150/23). Die vom ehemaligen Mieter geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete seien gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger übergegangen - und zwar in Höhe der vom Jobcenter geleisteten Aufwendungen. Die Voraussetzungen für den dort geregelten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sichern solle, seien hier gegeben.
Der BGH hielt fest, dass sich der Bereicherungsanspruch des Mieters auf Rückerstattung überzahlter Miete aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen seinen Vermieter und damit gegen einen "Anderen, der nicht Leistungsträger ist" richtet. Auch seien die geltend gemachten Bereicherungsansprüche für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter die Miete übernommen hatte. Und, so die Karlsruher Richter und Richterinnen weiter, bei rechtzeitiger Rückerstattung der überzahlten Miete durch die Vermieterin wären diese Sozialleistungen auch nicht erbracht worden. Denn dann hätte der Mieter sich diese Beträge zur Deckung seines Bedarfs anrechnen lassen müssen.
Ohne Bedeutung war laut BGH auch der Umstand, dass das Jobcenter die Bereicherungsansprüche gegen die Vermieterin weder selbst realisiert noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Kläger gemäß § 33 Abs. 4 SGB II zurück zu übertragen. Dies betreffe nämlich ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berühre jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger.