Täter stach Messer dreimal in den Hals der früheren Freundin
Nach den landgerichtlichen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, seine vormalige Freundin zu töten, nachdem diese die Beziehung zu ihm beendet hatte. Durch einen Mittäter lockte er sie unter einem Vorwand in den zur abendlichen Tatzeit menschenleeren Schlosspark von Wiesentheid. Dort trat er überraschend auf sie zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht drei wuchtige Stiche mit einem Messer. Die Stiche drangen in den Hals, die linke Schädelseite sowie in den Nacken ein und führten zu schwersten, konkret lebensbedrohlichen Verletzungen. Der Angeklagte und sein Mittäter ließen die Geschädigte in dem Glauben, sie getötet zu haben, im Park zurück. Infolge der durch die Messerstiche zugefügten Verletzungen, vor allem der gravierenden Verletzung des Rückenmarks, sind bei ihr unter anderem eine Querschnittslähmung eines bestimmten Grades sowie schwerste Beeinträchtigungen des Blasen-Darm-Trakts eingetreten. Sie ist derzeit dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.
Landgericht wertete Tat als versuchten Mord
Das Landgericht wertete die Tat als versuchten Mord unter Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht wurde die besondere Schwere der Schuld im Sinn von § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG festgestellt und der Angeklagte innerhalb des dadurch eröffneten höheren Strafrahmens zu der Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt. Zudem erkannte das Landgericht der Geschädigten ein hohes einmaliges Schmerzensgeld sowie eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente zu. Der Angeklagte beanstandete mit seiner Revision vor allem die Anwendung des erhöhten Strafrahmens der Jugendstrafe.
BGH: Revision des Angeklagten ist unbegründet
Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Würzburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.