Kfz allesamt mit sogenannten Thermofenstern ausgestattet
Ein Kläger erwarb im Jahr 2012 einen Mercedes-Benz, die anderen 3 im Jahr 2016. Die vier Fahrzeuge sind jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegen keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den jeweiligen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren ("Thermofenster"), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.
Rückgabe der Kfz gegen Kaufpreiserstattung begehrt
Die Kläger machen jeweils geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Mit ihren Klagen verlangen sie jeweils Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. In allen vier Verfahren hatten die Klagen in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Klageziele weiterverfolgt.
BGH: Gesetzesverstoß allein nicht ausreichend
Der BGH hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe in allen vier Fällen einen Schadenersatzanspruch des jeweiligen Klägers aus § 826 BGB zu Recht verneint. Es habe zutreffend angenommen, das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen sei nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den in Rede stehenden Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einem Thermofenster ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dabei habe zugunsten der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden können, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Denn der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Vielmehr würde die Annahme von Sittenwidrigkeit voraussetzen, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revisionen blieben erfolglos.
Zulässigkeit des Thermofensters ungeklärt
Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben war, habe das Berufungsgericht jeweils in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen, fährt er BGH fort. Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, könne bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genüge für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. Ebenso habe es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz gefehlt. Allein aus der - unterstellten - objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folge kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.