Mehrere Verurteilungen wegen Mordes rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat mehrere Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen wegen Mordes bestätigt: Ein Mann hatte seine Verlobte getötet, ein anderer seine Ehefrau "aus beschädigter Ehre" mit einem Cricket-Schläger erschlagen. In einem dritten Fall hatte ein Szene-Gastronom seine Geschäftspartnerin erstochen.

Geschäftspartnerin wegen Zahlungsforderung getötet

Ein zur Tatzeit 50-jähriger Gastronom tötete am 08.05.2018 im Nidda-Park seine 29-jährige Geschäftspartnerin mit einer Vielzahl von Messerstichen unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit. Die Tat beging er, um sich von einer Zahlungsforderung des Tatopfers zu befreien. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Der Angeklagte hatte zuvor bundesweite Aufmerksamkeit erlangt, weil er wahrheitswidrig behauptet hatte, in der Silvesternacht 2016/2017 sei ein sogenannter "Sex-Mob" aus jungen arabischstämmigen Asylsuchenden in einer von ihm geführten Bar in Frankfurt am Main auffällig geworden und habe Frauen belästigt. Der BGH hat die Revision im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss am 27.05.2021 verworfen (Az.: 2 StR 405/20).

Mord mit Cricket-Schläger wegen "beschädigter Ehre"

Ein afghanischer Staatsangehöriger flüchtete im Oktober 2015 nach Deutschland. Seine Ehefrau – das Tatopfer – und die fünf gemeinsamen Kinder zogen drei Jahre später nach. Als es zwischen den Eheleuten zu Spannungen kam und die Ehefrau äußerte, sich trennen zu wollen, misshandelte der Angeklagte sie wiederholt, sodass sie nach vorübergehenden Aufenthalten in Frauenhäusern eine eigene Wohnung in Oldenburg bezog. Im Juli 2020 suchte der Angeklagte sie dort auf. Nachdem sich die fünf Kinder auf sein Geheiß ins Wohnzimmer begeben hatten, schlug er im angrenzenden Kinderzimmer seine Ehefrau mit einem mitgebrachten Cricket-Schläger. Das Opfer erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dem es trotz umgehender intensivmedizinischer Versorgung einige Tage später im Krankenhaus verstarb. Nach seiner Vorstellung, die von dem in der Volksgruppe der Paschtunen verbreiteten traditionellen Wertebild geprägt war, hatte er das Recht, durch die Tötung der Ehefrau die durch die einseitige Trennung beschädigte Ehre von ihm und seiner Familie wiederherzustellen.

Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich

Das Landgericht Oldenburg sprach den 38-Jährigen des Mordes schuldig und erkannte deswegen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es bejahte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Der BGH hat die dagegen eingelegte Revision mit Beschluss vom 26.05.2021 (Az.: 3 StR 140/21) als offensichtlich unbegründet verworfen. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen ist, welche die rechtlichen und sittlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.

Aktenzeichen XY-Fall: Mord an Verlobter

In einem weiteren Fall verabreichte der Angeklagte, der sich einer anderen Frau zugewandt hatte, im Mai 2012 seiner nichtsahnenden Verlobten, in einem Getränk aufgelöst, erhebliche Dosen starker Schlaf- und Schmerzmittel. Entweder verstarb das Opfer an der Wirkung der Medikamente, oder es wurde im Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit von dem Angeklagten erwürgt oder erstickt. Der Angeklagte vergrub den Leichnam in einem Waldstück und inszenierte den Tod seiner Verlobten als deren freiwilliges Verschwinden. Unter anderem trat er im November 2012 in der ZDF-Sendung "Aktenzeichen XY" auf. Im September 2013 fanden Pilzsammler die stark verweste Leiche. Das Landgericht Regensburg verurteilte den Mann wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.  Der BGH hat das Urteil mit Beschluss vom 02.06.2021 bestätigt (Az.: 6 StR 172/21).

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - 2 StR 405/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Juni 2021.