Mediziner scheitern mit Klage gegen Bewertungsportal
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Zwei Zahnmediziner aus Nordrhein-Westfalen müssen es dulden, auch in Zukunft beim Ärztebewertungsportal Jameda gelistet zu sein. Der Bundesgerichtshof stärkte mit der am Dienstag ergangenen Entscheidung Jameda und seinem Geschäftsmodell den Rücken: Das Portal bietet Ärzten die Möglichkeit, über kostenpflichtige "Gold"- oder "Platin"-Pakete ihr Profil mit Fotos oder anderen Funktionen aufzupeppen. Nicht zahlenden Basiskunden bleibt das verwehrt.

BGH: Kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung

Es gebe keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, hatte der BGH jedoch schon während der Verhandlung betont. Es komme auf den Einzelfall an. Eine Begründung der Entscheidung wird nachgereicht.

Ärzte wollten im Portal nicht mehr auftauchen

Eine unzulässige Benachteiligung von Basisprofilen sah der BGH im vorliegenden Fall offenbar nicht und wies die Revision des Ehepaares zurück. Die Mediziner wollten im Portal nicht mehr auftauchen und hatten konkret 24 Premium-Merkmale beanstandet. Der größte Teil davon sei aus Sicht des Senats unproblematisch, sagte ein BGH-Sprecher.

Kritisierte Punkte bereits vorsichtshalber geändert

Jameda zeigte sich erfreut. Vollständige Arztlisten seien die Grundlage für eine freie Arztwahl und sorgten für Transparenz, sagte Geschäftsführer Florian Weiß. Nach eigenen Angaben hat Jameda die kritisierten Punkte vorsichtshalber bereits geändert. Dabei wolle man auch bleiben – unabhängig davon, wie sich der BGH zu den einzelnen Punkten verhalte, sagte eine Unternehmenssprecherin.

Ehepaar mit Basisdaten wieder im Portal zu finden

Das Ehepaar ist mit seinen Basisdaten wieder im Portal zu finden – und wird dort auch weiter gelistet sein. Neuer Ärger rund um Jamedas Geschäftsmodell ist aber programmiert: Bundesweit seien etwa zehn weitere Verfahren anhängig, sagte die Sprecherin.

Portale müssen auf Neutralität achten

Grundsätzlich müssen es Ärzte wegen des öffentlichen Interesses, im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikationsfreiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen zu finden sind. Allerdings muss die Neutralität gewahrt sein. Das hatte der BGH 2018 klargestellt und der Klage einer Hautärztin auf Löschung stattgegeben. Jameda musste daraufhin sein Geschäftsmodell mit den entsprechenden Werbeformaten für Premiumkunden umstellen.

Jameda übernimmt Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen

Jameda listet eigenen Angaben zufolge praktisch alle Ärzte bundesweit. Die Daten dafür bezieht es aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Telefonbucheinträgen oder Praxiseröffnungen. Rund 70.000 der gelisteten Mediziner hätten Premiumpakete gebucht, bezahlen also für spezielle Funktionen und Serviceleistungen.

BGH, Entscheidung vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2021 (dpa).