Unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel
Ein Anwalt war sich mit seinem Mandanten uneins über die zutreffende Höhe des für seine Gebühren anzusetzenden Gegenstandswerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Die Partei hatte ihn beauftragt, nachdem sie im Streit um Schadensersatz für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl vor dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht Rostock unterlegen war. Der Bevollmächtigte sollte die Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt einlegen und dann prüfen, welche von den zuvor gestellten Anträgen vor dem Revisionsgericht weiterverfolgt werden sollten. In Absprache mit seinem Mandanten wurden Zahlungsanträge in Höhe von rund 516.000 Euro aufrechterhalten und zwei Feststellungsanträge nicht zur Überprüfung gestellt. Der BGH setzte den Streitwert daher auf 516.000 Euro fest. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten nach § 33 RVG wurde der Wert für die anwaltliche Tätigkeit auf 616.000 Euro erhöht.
Ansatz des vollen Gegenstandswerts
Laut V. Zivilsenat war der für den Anwalt relevante Wert auf seinen Antrag hin gesondert festzusetzen. Sein Auftrag habe ursprünglich alle bislang gestellten Anträge umfasst, nicht nur diejenigen, die dann noch Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen seien. Daher bestehe keine Identität zwischen den für das Gericht und für den Anwalt entscheidenden Werten. Die Karlsruher Richter addierten für die beiden Feststellungsanträge jeweils 50.000 Euro. Entgegen dem Einwand des Mandanten sei der Hilfsfeststellungsantrag nicht mit den Zahlungsanträgen wirtschaftlich deckungsgleich – die verfolgten Ziele und die Rechtsgrundlagen wichen voneinander ab. Daher müssten die Anträge aufsummiert werden.