BGH: Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann nicht Mutter eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes sein

Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann rechtlich nur der Vater, nicht aber die Mutter des Kindes sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2017 entschieden. Grundrechte der transsexuellen Person würden dadurch nicht verletzt (Az.: XII ZB 459/16).

Mann-zu-Frau-Transsexuelle zeugte Kind mit ihrem konservierten Samen

Die Beteiligte zu 1 ist transsexuell. Der Beschluss über die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Zuvor hatte die Beteiligte zu 2 im Juni 2015 das betroffene Kind geboren. Dieses war nach dem Vortrag der Beteiligten mit dem konservierten Samen der Beteiligten zu 1 gezeugt worden. In einer notariellen Urkunde hatte diese noch vor der Geburt mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 anerkannt, Mutter des Kindes zu sein.

Antrag auf Eintragung als Mutter des Kindes abgelehnt

Das Standesamt trug im Geburtenregister ein, dass die Beteiligte zu 2 Mutter des Kindes ist. Die Eintragung der Beteiligten zu 1, die ebenfalls als Mutter eingetragen werden will, lehnte es ab. Das Amtsgericht wies den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, das Standesamt anzuweisen, auch die Beteiligte zu 1 als Mutter einzutragen. Das Kammergericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück. Dagegen legten die Beteiligten Rechtsbeschwerde ein.

BGH bestätigt Entscheidung des KG

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die KG-Entscheidung bestätigt. Zwar richteten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Nach § 11 Satz 1 TSG lasse eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der BGH weist insoweit auf seine Entscheidung vom 06.09.2017 (BeckRS 2017, 125776) hin, wonach die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gelte, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden seien.

Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann nur Vater eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes sein

Dort sei ausgeführt, durch die Regelung werde gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich sei. Rechtliche Mutter des Kindes sei abstammungsrechtlich somit nur die Frau, die das Kind geboren habe (§ 1591 BGB), so der BGH weiter. Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung sei daher nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). Die von ihr stattdessen ausdrücklich erklärte Mutterschaftsanerkennung habe daher keine Wirksamkeit erlangen können.

Kein Verstoß gegen Grundrechte der transsexuellen Person

Laut BGH verstößt es nicht gegen Grundrechte der transsexuellen Person, dass ihr das geltende Abstammungsrecht - ungeachtet des Umstands, dass sie nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig gelte - den sich aus dem früheren Geschlecht und dem diesem entsprechenden spezifischen Fortpflanzungsbeitrag ergebenden rechtlichen Elternstatus zuweise. Das Transsexuellengesetz stelle daher sicher, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen würden, und stehe im Einklang mit dem Grundgesetz.

BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 459/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2018.

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