Ein Manager überlegte zusammen mit seinem Vorarbeiter, wie sie eine sogenannte Kastenwendeanlage aus dem Weg räumen konnten, um eine andere Anlage dahinter entfernen zu können. Der Plan sah vor, dass der Vorarbeiter zusammen mit zwei weiteren Mitarbeitern die einzelnen Teile mit einem Gabelstapler versetzen sollte.
Der Vorarbeiter war allein vor Ort und ging ans Werk: Der Ursprungsplan funktionierte nicht, weil die Förderbänder so schwer waren, dass sie sich nicht mit dem Gabelstapler bewegen ließen: Die "monströse Anlage" (so das Kammergericht, Urt. v. 01.08.2022 – 20 U 176/21), war 700 bis 800 kg schwer, hatte eine Länge von 6 bis 7 Metern und ragte auf einer Seite 4 Meter in die Höhe. Deshalb beschloss der Vorarbeiter, die Bänder mit zwei Handhubwagen vorne und hinten anzuheben und so aus dem Weg zu schieben – bei dem ersten Förderband klappte es, das zweite Förderband kippte aber beim ungesicherten Transport auf die vier Meter hohe Seite um und verletzte einen der Mitarbeiter schwer.
Die gesetzliche Unfallversicherung nahm sowohl den Manager als auch den Vorarbeiter in die Haftung. Das Kammergericht verurteilte die beiden Arbeitnehmer sowie die Firma und wies dem Geschädigten ein Mitverschulden von 25% zu. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil hinsichtlich des Managers wieder auf und verwies die Sache zurück.
Wissen um Planänderung?
Das Kammergericht hatte seine Verurteilung des Managers damit begründet, dass er seinen Vorarbeiter hätte auffordern müssen, von dem gefährlichen Plan Abstand zu nehmen. Das setzt dem BGH (Beschl. v. 11.07.2023 – VI ZR 256/22) zufolge voraus, dass er die Idee, die Förderelemente mit den Handhubwagen zu transportieren, gekannt hatte. Nach dem Vortrag des Managers war dieser aber nur an dem Ursprungsplan beteiligt, die Anlage mit dem Gabelstapler zu versetzen. Erst nachdem dieser Plan fehlgeschlagen war, kamen die dort anwesenden Arbeiter auf die Idee, zwei Handhubwagen zu benutzen. Aus Sicht des VI. Zivilsenats hat das Kammergericht den erheblichen Vortrag des Managers schlichtweg übergangen und damit dessen rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht muss nun erneut entscheiden.