Luftpumpe als Scheinwaffe
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Wer vortäuscht, einen anderen mit einem Gewehr zu bedrohen, um eine Handtasche zu erbeuten, obwohl er nur eine ausgezogene Luftpumpe vorhält, kann wegen schweren Raubes bestraft werden. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass man eine Luftpumpe durchaus als ein Schlagwerkzeug nutzen könne und sie deshalb nicht objektiv ungefährlich ist. Das gelte auch, wenn man vortäusche, eine Schusswaffe – und nicht etwa einen Schlagstock – in den Händen zu halten.

Schwerer Raub mit einer Luftpumpe

Drei Leute standen rauchend vor einer Gaststätte. Eine Frau aus der Gruppe hatte ihre Handtasche neben sich auf einen Tisch gestellt. Um diese Handtasche zu erlangen, trat ein Mann vor die Gruppe und richtete eine Luftpumpe mit ausgezogenem Kolben auf das Gesicht der Frau, als hielte er ein Gewehr in den Händen. Aus einer Entfernung von 20-30 cm forderte er sie barsch auf, in das Lokal zu gehen. Der Trick gelang: Keiner erkannte die Luftpumpe als solche. Alle glaubten, sie würden mit einer Schusswaffe bedroht und liefen – ohne Handtasche – in das Haus. Der Täter verschwand mit seiner Beute. Das Landgericht Essen verurteilte den Mann deshalb wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Diese Strafe erschien dem Täter zu hoch und er wehrte sich dagegen vor dem Bundesgerichtshof – ohne Erfolg.

Die Luftpumpe ist eine Scheinwaffe

Das Landgericht Essen hat den Mann zu Recht wegen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB verurteilt, so der BGH. Auch Scheinwaffen seien Waffen, wenn sie sich als Mittel zur Überwindung des Widerstands eigneten. Ausgenommen hiervon sind dem 4. Strafsenat zufolge nur Gegenstände, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind. Auf die Luftpumpe treffe das nicht zu: Sie könne als Schlagwerkzeug genutzt und deshalb von einem Geschädigten auch als bedrohlicher Gegenstand wahrgenommen werden. Obwohl der Täter hier die Luftpumpe nicht als Schlagwerkzeug genutzt, sondern eine Schusswaffe vorgetäuscht habe, verfehle die Subsumtion der Luftpumpe unter den Begriff "sonst ein Werkzeug oder Mittel…, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern" in § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nach Ansicht der Karlsruher Richter den Sinn der Regelung nicht. Denn in jedem Fall strebe der Täter die Täuschung des Opfers im Hinblick auf die Ungefährlichkeit des Gegenstands an. Auch die Strafzumessung weist laut BGH keine Fehler auf.

BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 4 StR 61/23

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2023.