Sachverhalt
Der Kläger buchte für den 09.02.2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger machte Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung sowie Schmerzensgeld geltend. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Das Berufungsgericht führte aus, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.
OLG verneinte Haftung wegen Realisierung nicht luftverkehrstypischer Gefahr
Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97. Dieser Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Klägers aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich. Der Kläger legte Revision ein.
BGH weist auf Montrealer Übereinkommen hin
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anders als das Berufungsgericht meine, hafte das Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen habe, richtig seien. Die Haftungsvorschrift bezwecke den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasse auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehöre jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke.
Gang über Fluggastbrücke mit besonderen Risiken verbunden
Die Fluggastbrücke berge wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Komme der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, müsse das Luftverkehrsunternehmen – soweit kein Mitverschulden des Reisenden vorliege – hierfür einstehen.