BPatG: Freihaltebedürfnis des Begriffs "Black Friday“
Für die Entscheidung des BPatG war unter anderem maßgeblich, dass das Portal "BlackFriday.de" schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland gebündelt hatte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis des Begriffs "Black Friday" für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Gegen die Entscheidung des BPatG legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde ein.
BGH bestätigt Entscheidung des BPatG
Der BGH hat nunmehr die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des BPatG bestätigt. Unter anderem werde die Marke für die Dienstleistungen "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemaßnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen" und "Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.
Marke "Black Friday" für weitere Waren und Dienstleistungen verfallen
In einem weiteren Verfahren geht "BlackFriday.de" zudem gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des BPatG erfasst wurden. Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin die Marke "Black Friday" für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Die Marke sei für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden.