Löschung der Marke "Black Friday" für Werbedienstleistungen bestätigt
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Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.02.2020, wonach die Wortmarke "Black Friday" für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs "Werbung" zu löschen ist, vollumfänglich bestätigt. Der Beschluss des BPatG ist somit rechtskräftig und die Marke wird für die betreffenden Dienstleistungen aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht.

BPatG: Freihaltebedürfnis des Begriffs "Black Friday“

Für die Entscheidung des BPatG war unter anderem maßgeblich, dass das Portal "BlackFriday.de" schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland gebündelt hatte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis des Begriffs "Black Friday" für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Gegen die Entscheidung des BPatG legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde ein.

BGH bestätigt Entscheidung des BPatG

Der BGH hat nunmehr die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des BPatG bestätigt. Unter anderem werde die Marke für die Dienstleistungen "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemaßnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen" und "Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.

Marke "Black Friday" für weitere Waren und Dienstleistungen verfallen

In einem weiteren Verfahren geht "BlackFriday.de" zudem gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des BPatG erfasst wurden. Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin die Marke "Black Friday" für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Die Marke sei für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden.

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - I ZB 21/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2021.