Lockdown-Betroffene haben wenig Aussicht auf staatliche Entschädigung
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Die Lockdowns in der Corona-Pandemie haben viele Branchen hart getroffen - aber der Bundesgerichtshof macht Betroffenen wenig Hoffnung auf staatliche Entschädigung. Er bezweifelt, dass die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Entschädigungsregelungen für flächendeckende Betriebsschließungen gedacht sind. Das wurde am Donnerstag in der Verhandlung eines Musterfalls aus Brandenburg deutlich. Die Entscheidung soll am 17.03.2022 verkündet werden.

Zahlreiche Klagen beim BGH anhängig

Die zwangsweisen Schließungen in den ersten Pandemie-Wochen waren für viele Branchen ein Schock. Um die Ausbreitung des neuen Virus zu stoppen, hatten Bund und Länder in der ersten Pandemie-Welle im März 2020 das öffentliche Leben mit drastischen Maßnahmen heruntergefahren. Auch die Gastronomie musste schließen, Hotels durften keine Touristen mehr aufnehmen. Staatliche Hilfen konnten die Einbußen nur zum Teil ausgleichen. Jetzt beschäftigt die erste von vielen Entschädigungsklagen den BGH - und stößt auf grundsätzliche Zweifel. Der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann sagte bereits, es gehe hier möglicherweise generell nicht um Staatshaftung, sondern um eine sozialstaatliche Frage. Der Fall habe sehr grundsätzliche Bedeutung. Bundesweit gebe es eine sehr große Zahl ähnlicher Gerichtsverfahren.

Entschädigung nach dem IfSG nur in Ausnahmefällen

Von den Zwangsschließungen war auch Schloss Diedersdorf betroffen, ein familiengeführter Betrieb mit Hotel, mehreren Restaurants und großem Biergarten südlich von Berlin. Auf dem Gelände gibt es 14 Veranstaltungsräumlichkeiten mit insgesamt 4.000 Sitzplätzen, dazu 100 Hotelbetten, sagt Salina Worm, die an der Seite ihres Vaters Thomas Schloss Diedersdorf führt. Im Frühjahr 2020 konnten wochenlang nur noch Glühwein und Bier zum Mitnehmen verkauft werden. "Im Vergleich zu dem, was wir sonst machen, ist das ein Bruchteil", sagt die 21-Jährige. Das Infektionsschutzgesetz sieht zwar in bestimmten Fällen eine finanzielle Entschädigung vor - aber nur für jemanden, der "als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern" Verdienstausfälle hat. Salina Worm stört vor allem "die Ungleichbehandlung, die hinter der ganzen Sache steckt": Ein Betrieb, den die Behörden wegen eines Corona-Falls schließen, werde entschädigt. "Wir haben gesetzeskonform gehandelt und viel Geld in Hygienemaßnahmen investiert", sagt sie. "Wir wurden trotzdem geschlossen, und es gibt keine Entschädigung."

Betrieb macht entgangenen Gewinn geltend

Die Familie hat 60.000 Euro Soforthilfe bekommen. "Aber das eine hat mit dem anderen nichts zu tun", findet Worm. "Und die Soforthilfe mussten wir jetzt auch zurückzahlen." Mit der Klage fordert ihr Vater vom Land Brandenburg Entschädigung für die verbliebenen Einbußen, rund 27.000 Euro zunächst. Die genaue Schadenshöhe müsste nachträglich ermittelt werden, falls die Worms Recht bekommen. Rechtsanwalt Joachim Kummer, der die Familie vor dem BGH vertritt, sagte in der Verhandlung, sein Mandant mache einen Vermögensnachteil von 5.438 Euro am Tag geltend - durch entgangenen Gewinn und laufende Kosten. Die Soforthilfe decke gerade einmal elf Tage ab. Worm müsse erst recht entschädigt werden: Niemand aus seinem Betrieb habe Corona gehabt, trotzdem sei er mit den Maßnahmen belegt worden.

BGH-Anwalt sieht Gesetzgeber in der Verantwortung

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) beklagt branchenweit verheerende Folgen. "Insgesamt neun Monate Lockdown und eine Vielzahl von weitreichenden Corona-Maßnahmen haben riesige Löcher in die Bilanzen unserer Unternehmer gerissen", teilt eine Sprecherin mit. Von März 2020 bis Dezember 2021 habe die Branche real 73,8 Milliarden Euro an Umsatz verloren. Das entspreche einem Minus von 40,3% 2021 und 39,0% im Jahr 2020. Muss diese Schäden der Staat ausgleichen? Dafür sei die Situation zu komplex, sagt BGH-Anwalt Guido Toussaint, der das Land Brandenburg vertritt. Die Pandemie habe auch Branchen hart getroffen, die nicht unmittelbar von Schließungsanordnungen betroffen waren. Und die wirtschaftlichen Folgen wären womöglich noch viel höher, hätte der Staat nicht eingegriffen. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, hier eine angemessene Lösung zu finden, sondern des Gesetzgebers.

OLG hatte Klage abgewiesen

So hatte es auch das Oberlandesgericht Brandenburg gesehen, das Worms Klage in der Vorinstanz abgewiesen hatte. Eine Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten - "nicht zuletzt deshalb, weil die Zubilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen in Massen-Schadensfällen weitreichende Folgen für die Staatsfinanzen haben kann", heißt es in dem Urteil vom 01.06.2021. Die Corona-Pandemie sei "ein Schadensgroßereignis, das die gesamte Gesellschaft und weite Teile der Wirtschaft traf und trifft". Die "sozialverträgliche Verteilung der pandemiebedingt ungleichen Lasten" sei daher "eine in erster Linie sozialstaatliche Herausforderung". Das Urteil zu der nunmehr beim BGH anhängigen Klage wird am 17.03.2022 verkündet.

BGH - III ZR 79/21

Anja Semmelroch, 4. März 2022 (dpa).