Keine Heimtücke, aber gemeingefährliches Mittel
Die im vergangenen November ausgesprochene Strafe von insgesamt neun Jahren beruhe auf der Annahme, dass der Syrer heimtückisch die Wehrlosigkeit seiner Opfer mit einem Blick erfasst habe, heißt es in dem inzwischen veröffentlichten Urteil des BGH. Dieses Mordmerkmal könne allerdings nicht tragfähig belegt werden. Lediglich die "Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel" sei bewiesen – ebenfalls ein Mordmerkmal. Noch in der vergangenen Woche hatte eine Sprecherin des BGH gesagt, in der Sache sei noch keine Entscheidung gefallen. Der Prozess gegen den damals 33-Jährigen hatte im September 2020 begonnen. Der Syrer soll im Oktober 2019 mit einem zuvor gekaperten Lastwagen an einer Ampelkreuzung absichtlich in stehende Autos gefahren sein und diese aufeinander geschoben haben. Dass niemand starb, war laut dem Vorsitzenden Richter "ein außergewöhnlich glücklicher Zufall". Der Angeklagte hatte im Prozess auf Erinnerungslücken, traumatische Erlebnisse in seiner Heimat und eine extrem starke Wirkung eines kurz zuvor gerauchten Joints verwiesen.
BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - 4 StR 53/21
Redaktion beck-aktuell, 20. September 2021 (dpa).
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BGH, Ausnutzungsbewusstsein bei Heimtücke und niedrige Beweggründe, NStZ-RR 2020, 40
Schauf, Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Heimtücke, NStZ 2019, 585
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