Ein Grundstückseigentümer ging zum Notar und ließ seinen beiden minderjährigen Kindern jeweils die Hälfte der unvermieteten und nicht verpachteten Liegenschaft – schenkweise – übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte allerdings den Vollzug des Vertrags und verlangte eine vormundschaftliche Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger nach § 1809 Abs. 1 BGB. Dem schloss sich das KG an: Es hielt den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück für Minderjährige nicht für lediglich rechtlich vorteilhaft – ähnlich wie beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die wegen der Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer persönlichen Haftung des Erwerbers führe und deshalb rechtlich nachteilig sei. Der BGH hob die Entscheidung nun auf.
Der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH entschied, dass das Grundbuchamt den Vollzug der beantragten Eintragung nicht hätte verweigern dürfen (Beschluss vom 18.04.2024 – V ZB 51/23). Ein Eintragungshindernis habe nicht bestanden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO). Der Eigentumserwerb der beiden Minderjährigen sei deshalb auch nicht genehmigungspflichtig gewesen.
Erwerb war nicht rechtlich nachteilig
"Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB", entschied der BGH. Zugleich bestätigte er seine bisherige Rechtsprechung, wonach Eltern keinen Ergänzungspfleger einbeziehen müssen, um ein solches Grundstück an ein minderjähriges Kind zu übertragen.
Anders als die Übertragung von Alleineigentum halten die Karlsruher Richterinnen und Richter die Übereignung eines Miteigentumsanteils an einen Minderjährigen wie hier – trotz der persönlichen Verpflichtungen aus § 748 BGB (Lasten- und Kostentragung) – nicht für rechtlich nachteilig. Die Situation ließe sich auch nicht mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen vergleichen. Dies liege daran, dass das Schutzbedürfnis des Minderjährigen beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück regelmäßig erheblich geringer ist, da – die Anteile würden typischerweise innerfamiliär übertragen – eine Inanspruchnahme zwischen den Miteigentümern in aller Regel fernliegend sei. Das sehe auch der Gesetzgeber so, der den unentgeltlichen Erwerb von Eigentum an einem Grundstück für Betreute (§ 1850 BGB) ausdrücklich als genehmigungsfrei bezeichnet habe.