Lastschriftenbetrug durch Verwendung unrichtiger Daten
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Wer seine Bank schädigt, indem er Lastschriften von nicht existierenden Personen und Konten einreicht, begeht den Computerbetrug durch Verwendung unrichtiger Daten. Der Bundesgerichtshof erklärt, die andere Variante "unbefugte Verwendung" setze regelmäßig "richtige" Daten voraus. Nutze der Täter aber Fantasie-IBANs, gebe es keine entsprechenden Konten mit diesen Daten.

Mit Lastschriftenbetrug 1,6 Millionen Euro erbeutet

Ein Mann gründete eine GmbH als einziger Gesellschafter und eröffnete für diese ein Geschäftskonto bei der Volksbank. Er wurde dabei von seinem Prokuristen unterstützt. Der Alleingesellschafter handelte auf Anweisung von Hintermännern. Nach der Kontoeröffnung reichte ein Dritter online mithilfe der Zugangsdaten der GmbH und einem TAN-Lesegerät Lastschriften bei der Bank ein. Hiermit wurden mithilfe von Fantasie-IBANs von nicht existierenden Schuldnerkonten fremder Geldinstitute meistens 5.000 Euro eingezogen und dem Geschäftskonto gutgeschrieben. Innerhalb von zwei Wochen wuchs das Guthaben auf diese Weise auf rund 1,6 Millionen Euro an. Bevor die Bank den Fehler bemerkte, waren schon 600.000 Euro auf andere Konten verschoben und abgehoben worden. Der Prokurist packte im Ermittlungsverfahren aus, so dass einer der Hintermänner ebenfalls identifiziert werden konnte. Das Landgericht Duisburg verurteilte die beiden wegen Beihilfe zum besonders schweren Computerbetrug zu Freiheitsstrafen von dreieinhalb Jahren (GmbH-Inhaber) und zu zweieinhalb Jahren (Prokurist). Beide erhoben Revision zum Bundesgerichtshof – beide zum Teil erfolgreich.

Keine unbefugte Datenverwendung, sondern Verwendung unrichtiger Daten

Zunächst korrigierte der 3. Strafsenat den Schuldspruch: Die Täter hätten nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten nach § 263a Abs. 1 Variante 3 StGB, sondern die der Verwendung unrichtiger Daten nach § 263a Abs. 1 Variante 2 StGB verwirklicht. Die unbefugte Verwendung setze regelmäßig "richtige" Daten voraus – den Fantasie-IBANs entsprachen aber keine existierenden Konten. Die Täter haben laut den Karlsruher Richtern mit der Einreichung falscher Lastschriften vorgespiegelt, die angeblich Zahlungspflichtigen hätten ihren Banken einen Abbuchungsauftrag erteilt.

Strafmilderung und Maßstab für in Frankreich erlittene Auslieferungshaft vergessen

Das Landgericht habe es zudem versäumt, zu prüfen, ob dem Prokuristen nicht eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB zugutekommen könne, weil er bereits im Ermittlungsverfahren ausführliche und erfolgreiche Aufklärungshilfe geleistet habe. Die Urteilsfeststellungen, so der BGH, drängten diese Prüfung aber auf. Eine einfache Berücksichtigung dessen in der allgemeinen Strafzumessung reiche wahrscheinlich nicht aus, so dass die Karlsruher Richter den Strafausspruch aufhoben. Das Landgericht Duisburg müsse darüber erneut befinden. Beim Geschäftsführer, der hinsichtlich dieses Strafverfahrens in Frankreich in Auslieferungshaft saß, habe das Landgericht vergessen, den Umrechnungsfaktor für diese Zeit mit Blick auf die verhängte Strafe anzugeben; das holte der BGH nun nach.

BGH, Beschluss vom 03.05.2022 - 3 StR 93/22

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2022.